Schema zum Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Tatobjekt

Eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache muss gegeben sein. Eine Sache ist versichert, wenn ein wirksamer Versicherungsvertrag über sie besteht.

b. Tathandlung

Die versicherte Sache muss beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit gemindert, beiseitegeschafft oder an einen anderen überlassen worden sein. Eine Brauchbarkeitsminderung liegt bei einer Herabsetzung der Funktionsfähigkeit vor; eine Substanzeinbuße ist nicht notwendig. Eine Sache ist beiseitegeschafft, wenn der Berechtigte nicht räumlich über sie verfügen kann. Die Überlassung setzt eine Übertragung der Verfügungsmacht an einen Dritten auch zu einem nur vorübergehenden Gebrauch voraus.

2. Subjektiver Tatbestand

a. Vorsatz

b. Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen

Der Täter muss mit dolus directus 1. Grades handeln.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

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