Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Achtung: Die nach § 138 Abs. 1 BGB zu beurteilende Wirksamkeit der Verfügung ist vorrangig zu prüfen, denn soweit § 138 Abs. 1 BGB die (schadensbringende) Verfügung wirkungslos macht, kann er die Entstehung des für § 826 BGB erheblichen Schadens verhindern. Zwar ist umstritten, ob Verfügungen sittlich neutral sind, die Rechtsprechung wendet § 138 Abs. 1 BGB aber zumindest auf den Vollzug von Sicherungsvereinbarungen an.
Skriptaufbau ist zugleich Prüfungsschema:
a. Sittenwidrige Schädigungshandlung
Definition:
Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Um sittenwidrig i.S.d. des § 826 BGB zu sein, muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der erkennbar gewordenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben.
b. Schaden
§ 826 BGB schützt jedes Interesse, ob vermögensrechtlicher oder reeller Natur.
c. Haftungsausfüllende Kausalität
Dieser Punkt ist identisch mit § 823 Abs. 1 BGB.
d. Vorsatz hinsichtlich der Sittenwidrigkeit und des Schadens
§ 826 BGB verlangt einen Doppelvorsatz, d.h. sowohl hinsichtlich der Sittenwidrigkeit der Handlung als auch hinsichtlich der Schadenszufügung.
Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist für den Vorsatz nicht erforderlich. Um den gewissenlosen Schädiger nicht zu privilegieren, handelt auch sittenwidrig, wer sein Gewissen vor den haftungsbegründenden Umständen bewusst verschließt.
Der sittenwidrig Handelnde muss grundsätzlich nur Kenntnis der Umstände haben, die sein Verhalten sittenwidrig machen. Es genügt hierfür, dass er den faktischen Bereich in sein Wissen aufgenommen hat, ein Irrtum befreit ihn nicht.
Die Schadenszufügung verlangt zumindest dolus eventualis.