I. Tatbestand Nr. 1: Haftung aus verschuldetem Unrecht § 823 BGB

§ 823 Abs. 1 BGB ist objektiv eng (nur die aufgezählten Rechtsgüter sind geschützt, diese sind nicht durch Analogien erweiterbar, aber ergänzungsfähig, s. u.) und subjektiv weit, d.h. jede Form von Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist ausreichend. Dagegen ist § 826 BGB subjektiv eng (erfordert Vorsatz) und objektiv weit (Schutz des Vermögens schlechthin). Zwischen § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB steht § 823 Abs. 2 BGB: Seine objektiven und subjektiven Voraussetzungen richten sich nach dem Schutzgesetz.