Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Skriptaufbau ist zugleich Prüfungsschema:
a. Verletzung eines Schutzgesetzes
Zunächst ist zu bestimmen, ob die vom Schädiger verletzte Norm ein Schutzgesetz i.Sd. § 823 Abs. 2 BGB ist.
Definition:
Schutzgesetze sind alle Rechtsnormen i.S.d. Art. 2 EGBGB, die nicht ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Die Norm muss ein Gebot oder Verbot aussprechen, das auch dem Schutz einzelner Personen oder Personenkreise dient. Der Schutzgesetzcharakter eines Gesetzes ist durch Auslegung zu ermitteln.
Straßenverkehrsregeln, Strafrechtsnormen sowie im ZivilR insbesondere sachenrechtliche Normen sind regelmäßig Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
Ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist dann verletzt, wenn
Achtung: Bei strafrechtlichen Normen muss auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein. Der Verschuldensmaßstab richtet sich nur ausnahmsweise nach § 823 Abs. 2 BGB.
b. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert.
c. Verschulden
Die Verschuldensfähigkeit richtet sich auch hier nach §§ 827, 828 BGB und ist bei Anhaltspunkten im Sachverhalt zu prüfen.
Der Verschuldensmaßstab ist dem verletzten Schutzgesetz zu entnehmen (Achtung bei strafrechtlichen Normen). Einer gesonderten Prüfung des Verschuldens bedarf es nur dann, wenn das Schutzgesetz auch ohne Verschulden verletzt werden kann, s. § 823 Abs. 2 S. 2 BGB. Dann ist zumindest Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB erforderlich.
Achtung: Es ist möglich, dass ein Schutzgesetz zwar fahrlässig verletzt werden kann, die besondere Rechtsfolge der Norm aber an eine vorsätzliche Begehung geknüpft ist. Dann bezieht sich das Vorsatzerfordernis auf die Rechtsfolge. Im Übrigen bezieht es sich nach h.M. ausschließlich auf die Schutzgesetzverletzung.
d. Schaden
Der Schaden ist im Rahmen des § 823 Abs. 2 identisch mit Abs. 1 zu prüfen.
e. Haftungsausfüllende Kausalität
Die Schutzgesetzverletzung muss in adäquat kausalem Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stehen, vgl. hierzu oben.
f. Rechtsfolge
Die Rechtsfolge des § 823 Abs. 2 BGB ist nach §§ 249 ff. BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtet. Beachte auch hier mögliche Einwendungen des Schädigers.