Sirius-Fall - BGHSt 32, 38

Sirius-Fall - BGHSt 32, 38

Sachverhalt

A unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen B. Sie führen viele Gespräche über Psychologie und Philosophie. Im Laufe der Zeit wird der A für die B zum Lehrer und Berater in allen Lebenslagen. Dies führt dazu, dass er der A suggeriert, er sei ein Abgesandter vom Stern Sirius und hätte den Auftrag die Menschheit, die B natürlich inbegriffen, zu retten. Wenn der Körper der B in der hiesigen Welt zerfallen wäre, würde die B in einem neuen Körper auf einem anderen Planten weiterleben. Jedoch müsse sie zuvor den alten Körper bereits zu Lebzeiten auf der Erde durch einen neuen ersetzen. Um das notwendige Geld zu erhalten, sollte die B noch eine Lebensversicherung abschliessen und den A als alleinigen Bezugsberechtigten einsetzen. Die B, an sich nicht selbstmordwillig, willigt ein, weil sie glaubt sich dadurch nur ihres bisherigen Körpers zu entledigen. A trägt ihr dazu auf, einen Unfall vorzutäuschen. Sie soll sich in ihre Badewanne setzen und einen eingeschalteten Fön ins Wasser fallen lassen. Nach diesem „Unfall“ würde sie in ihrem neuen Körper erwachen. B macht was ihr der A aufgetragen hat, jedoch führt der eingeschaltete Fön im Wasser nicht zu einem für die B tödlichen Stromschlag. Sie verspürt lediglich ein leichtes Kribbeln.

Wie hat A sich strafbar gemacht?

Die Fallhistorie

Das BGH-Urteil vom 5. Juli 1983 macht die Abgrenzung der Tötung in mittelbarer Täterschaft und der straflosen Teilnahme am Suizid deutlich.

Der Problemkreis

Strafbare Tötung in mittelbarer Täterschaft, straflose Teilnahme am Suizid

Die Lösungsskizze

A. Strafbarkeit A wegen §§ 212, 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung der Tat: B überlebte (+)

2. Strafbarkeit des Versuchs: Verbrechen (+)

II. Tatentschluss

1. Voraussetzungen § 25 I Alt. 2 StGB Entschluss zur Tötung gem § 212 StGB oder nur straflose Anstiftung zur Selbsttötung?

a) A kann mittelbarer Täter sein (+)

b) A benutzte B als Werkzeug (+)

c) A hatte überlegene Stellung aufgrund B´s Irrtum (+)

2. Subjektives Mordmerkmal: Habgier gemäß § 211 II StGB (+)

III. Unmittelbares Ansetzen gemäß § 22 StGB (+)

IV. Rechtswidrigkeit (+)

V. Schuld (+)

VI. Ergebnis (+)

Du hast noch Fragen zu diesem Fall? Dann lass Dir das Thema vom Profi erklären - und das kostenlos für drei Tage auf Jura Online

Das Gutachten

A. Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212, 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB

A könnte sich wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212, 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er B dazu brachte, einen eingeschalteten Fön in das Badewasser zu werfen, während sie sich selbst in der Badewanne befand.

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung der Tat

Die Tat wurde nicht vollendet, da B überlebte.

2. Strafbarkeit des Versuchs

Der Versuch müsste strafbar sein. Gem. § 23 I StGB ist der Versuch eines Verbrechens immer strafbar. Gem. § 12 I StGB ist diejenige Straftat ein Verbrechen, welche im Mindestmaß ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Sowohl der Mord, § 211 StGB, als auch der Totschlag, § 212 StGB, sehen eine Mindeststrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Demnach stellen beide Tatbestände Verbrechen gemäß § 12 I StGB dar.

II. Tatentschluss

Der A müsste einen hinreichenden Entschluss zu einer Tötung der B gehabt haben. Der Tatentschluss umfasst den Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes und sonstige subjektive Merkmale.

1. Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB

Als relevante Tötungshandlung kommt vorliegend das Fallenlassen des eingeschalteten Föns in, die mit Wasser gefüllte, Badewanne in Betracht. Diese Handlung führte jedoch nicht der A selbst, sondern die B aus. Fraglich ist deshalb, ob A hinreichenden Tatentschluss zur Tötung der B als eigene Tat i.S.v. § 212 StGB hatte, oder ob er B lediglich zur Selbsttötung zu ihrer eigenen Tat anstiften wollte. Da A nicht selbst handelte, müssten die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 I Alt. 2 StGB vorgelegen haben. Sollten diese jedoch zu verneinen sein, bliebe A im Ergebnis straffrei. Denn bei Nichtvorliegen einer mittelbaren Täterschaft, käme lediglich noch eine Teilnahme  des A an B´s Selbsttötungsversuch in Form der Anstiftung gem. § 26 StGB in Betracht. Die Teilnahmestrafbarkeit setzt jedoch regelmäßig eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus, an der es hier mangeln würde, da die Selbsttötung keine Straftat ist. Entscheidend für die mittelbare Täterschaft ist, dass der mittelbare Täter die tatbestandliche Handlung durch einen von ihm beherrschten Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeuges vornehmen lässt. Dabei muss der Täter das Gesamtgeschehen kraft seines planmäßig lenkenden Willens vollständig in der Hand halten (Tatherrschaft).

a) Bezugselement

Da der mittelbare Täter nicht selbst handelt, müssen sich sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale auf ihn übertragen lassen. Demnach ist eine mittelbare Täterschaft nur dann möglich, wenn auch eine Täterschaft möglich wäre. Diese scheidet bei eigenhändigen Delikten, Sonderdelikten und Fahrlässigkeitsdelikten aus. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ist weder ein Sonder-, noch ein eigenhändiges Delikt. Die Tatbestandsverwirklichung des § 212 StGB lässt sich damit auf A übertragen. Daher kommt selbiger als mittelbarer Täter in Betracht.

b) Zwischenschaltungselement

Der Hintermann, als mittelbarer Täter, muss sich bei der mittelbaren Täterschaft zur Begehung der Tat eines Vordermannes, dem Werkzeug, bedienen. Dies ist vorliegend der Fall, da A die B zur Tötung ihrer selbst eingesetzt hat.

c) Steuerungselement

Der Tatmittler, als menschliches Werkzeug, muss einen Defekt aufweisen aufgrund dessen er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Genau diesen Defekt muss sich der mittelbare Täter zu Nutze machen, indem er gegenüber dem Werkzeug eine besondere Wissens- und Willensposition einnimmt.

Vorliegend stellte die Tat für die B einen straflosen Selbsttötungsversuch dar. Der Defekt der B bestand darin, dass sie weder objektiv, noch subjektiv tatbestandsmäßig gem. § 212 StGB handelte. Um dem A genau dieses Handeln als strafbaren Fremdtötungsversuch zurechnen zu können, müsste er B gegenüber eine überlegene Stellung gehabt und sie so zu ihrem Handeln veranlasst haben.

Vorliegend kommt die Täuschung der B über die Folgen ihres Handelns in Betracht. A rief bei der B die irrige Annahme hervor, sie werde nicht sterben, so in einem neuen Körper erwachen und auf einem neuen Planeten weiterleben. Ein Irrtum des Tatmittlers sollte jedoch nicht pauschal zur Annahme einer überlegenen Stellung des Hintermanns führen, vielmehr muss eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich Art und Tragweite des Irrtums vorgenommen werden. Demnach ist eine überlegene Stellung des Hintermanns dann gegeben, wenn der Getäuschte nicht weiss, dass er sich durch seine Handlung das Leben nimmt und genau dieser Irrtum bewusst und gewollt vom Hintermann ausgelöst wurde. Nach dieser Ansicht, hätte der A der B gegenüber eine überlegene Stellung, denn diese erkannte nicht, dass sie tatsächlich sterben könnte, wenn sie den angeschalteten Fön in die gefüllte Badewanne fallen lässt. Die B rechnete fest mit einem Erwachen in einem neuen Körper.

Aufgrund der Irrtumsherrschaft war A der B gegenüber überlegen und konnte sie somit hinsichtlich der Tatbegehung steuern. Somit war A mittelbarer Täter.

2. Subjektives Mordmerkmal

Vorliegend kommt das subjektive Mordmerkmal der Habgier in Betracht. Habgier ist das gesteigerte  Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. A handelte habgierig, denn es kam ihm ausschließlich darauf an, die Zahlung der Versicherungssumme aus B´s Lebensversicherung nach deren Ableben zu erhalten. Er hatte damit einen hinreichenden Tatentschluss. Dieser beinhaltete sowohl die Tötung B´s in mittelbarer Täterschaft, als auch das subjektive Mordmerkmal der Habgier.

III. Unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB

A müsste weiterhin gem. § 22 StGB zur Ausführung der Tat unmittelbar angesetzt haben. Nach einer Ansicht setzt der Hintermann dann zur Ausführung der Tat unmittelbar an, wenn er mit seiner Einwirkung auf das Werkzeug beginnt oder diese Einwirkung abgeschlossen hat. Die Tathandlung des mittelbaren Täters sei gerade die Einwirkung auf das Werkzeug. Nach einer anderen Ansicht setzt der Hintermann unmittelbar zur Tat an, wenn das Werkzeug unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Der mittelbare Täter handle vielmehr gerade durch das Werkzeug und nicht bereits vorher.

Nach einer dritten Ansicht liegt das unmittelbare Ansetzen zur Tat dann vor, wenn der mittelbare Täter nach seiner Vorstellung die nötige Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat, so dass das Werkzeug im unmittelbaren Anschluss die Tat ausführt und damit das Rechtsgut gefährdet ist. Hierbei ist die Gefährdung des Rechtsgutes ausschlaggebend, wenn also der mittelbare Täter das Geschehen aus der Hand gibt und jederzeit mit der Tatbestandsverwirklichung rechnen muss.

Im vorliegenden Fall hat nach allen Ansichten ein unmittelbares Ansetzen des A zur Tat vorgelegen, denn sowohl der A als auch die B als Werkzeug haben alle Beiträge zur Verwirklichung der Tat erbracht. Damit kann ein Streitentscheid dahinstehen.

IV. Rechtswidrigkeit

A handelte rechtswidrig.

V. Schuld

Zudem handelte A schuldhaft.

VI.Ergebnis

A hat sich wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212, 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, indem er die B durch eine Täuschung dazu brachte, eine zur Tötung geeignete Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Du hast noch Fragen zu diesem Fall? Dann lass Dir das Thema vom Profi erklären - und das kostenlos für drei Tage auf Jura Online

  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls an Dipl.iur. Jessica Große-Wortmann!

Weitere Fälle

Fan-Jacken- Fall (OLG Nürnberg Az. 1 St OLG Ss 258/12)
Lösungsskizze Strafbarkeit des B A. Raub gem. § 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver…
Der hohe Alkoholpegel
Lösungsskizze A. Strafbarkeit gem. § 212 I StGB durch Messerstiche I. Tatbestand 1.…
Rose-Rosahl-Fall (Preußisches Obertribunal, Urteil v. 05.05.1859)
Lösungsskizze Strafbarkeit des A A. Strafbarkeit wegen Mordes gem. §§ 212 I, 211 I StGB I…

Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Die perfekte Hausarbeit Zum eBook Download

Klausuren erfolgreich schreiben:

Die perfekte Klausur Zum eBook Download

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was hat die Bundeswehr als Arbeitgeber zu bieten
Kunstfreiheit (von Verlagen), APR, Postmortaler Persönlichkeitsschutz, praktische Konkordanz
Die Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit BVerfG gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG (+)…
Lösungsskizze A. Strafbarkeit nach § 306 I Nr. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestan…
Der Minderjährigenschutz im Bereicherungsrecht (Abgewandelt: BGH, Urteil v. 04.05.1994  - VIII ZR 309/93)
Lösungsskizze Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Kaufpreises gem. § 812 I 1 1.Alt. BGB…
Der Blutrausch-Fall (angelehnt an: BGHSt 7, 325)
Lösungsskizze Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 211 I, II 2. Grup., 1. Var. StGB I. Tatbestand 1.…
Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat