Sperrwirkung des EBV

Gilt die Sperrwirkung des §993 auch gegen andere Herausgabe ansprüche wie z.b §812 oder nur gegen Schadensersatz,Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz Anspruchsgrundlagen der anderen bereiche.


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Die Sperrwirkung ist grundsätzlich umfassend und betrifft bereicherungsrechtliche und deliktsrechtliche Ansprüche, nur § 985 BGB ist davon nicht umfasst.