Hallo! :)
Mal angenommen, es liegt eine räuberische Erpressung vor bei der eine Waffe mitgeführt wurde. Diese wird dann von sagen wir mal von A benutzt um B zu erpressen. A will zwei Dinge von B. Die eine Sache hat er sich schon genommen, bei der zweiten Sache muss B sie erst raussuchen. Dabei bekommt A dann Panik und tritt den B dann zu Tode um seine Flucht zu sichern. Würden hier auch die 253,255,250 Abs. 2 Nr. 3a und b greifen? Problematisch wären hier ja doch die Begriffe „durch die Tat“ und „bei der Tat“ und dass er nicht die eigentliche Waffe benutzt hat sondern selbst zugetreten hat.
