Schwere räuberische Erpressen: „durch die Tat“; „bei der Tat“

Hallo! :) 
Mal angenommen, es liegt eine räuberische Erpressung vor bei der eine Waffe mitgeführt wurde. Diese wird dann von sagen wir mal von A benutzt um B zu erpressen. A will zwei Dinge von B. Die eine Sache hat er sich schon genommen, bei der zweiten Sache muss B sie erst raussuchen. Dabei bekommt A dann Panik und tritt den B dann zu Tode um seine Flucht zu sichern. Würden hier auch die 253,255,250 Abs. 2 Nr. 3a und b greifen? Problematisch wären hier ja doch die Begriffe „durch die Tat“ und „bei der Tat“ und dass er nicht die eigentliche Waffe benutzt hat sondern selbst zugetreten hat.


Finde heraus, was Kliemt Arbeitsrecht Dir als Arbeitgeber zu bieten hat