Recht auf Bildung

Hallo,

ich sitze an einem Thema das mich ehrlich gesagt zur weißglut treibt. Ich habe die Arbeit das 5. mal überarbeitet, daher nun die Frage hier:

Wenn ich eine Verletzung des Rechtes auf Bildung aus Art. 7 GG i.V.m. Art. 2 ICSCRE (glaube) i.V.m. Art 14 GrChr Verfassungsrechtliche Prüfe, kann ich ja schlecht damit anfangen dass das Bildungsrecht nicht im GR verbrieft ist.

Also, ich will damit sagen, ich kriege das Prüf- Schema von einer mgl. Verletzung des Rechtes auf Bildung i.v.m. dem Neutralitätsgebot der VW nicht hin. / Bzw. Die Normkette, die den ersten Punkt begündet.
(war das Halbwegs verständlich?)



Genau, im Grundgesetz wird ein Recht auf Bildung nicht ausdrücklich normiert. Jedoch ergibt sich das Recht auf Bildung (-smöglichkeiten) aus den im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechten. Das elementare Grundprinzip der Menschenwürde verbietet es, Menschen Bildungschancen willkürlich vorzuenthalten.

Darüber hinaus ergibt sich das Recht auf Bildung auf internationaler Ebene aus Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Danke, dass habe ich auch gefunden. Allerdings erschließt sich mir nicht wie ich die Prüfung eines "Rechts auf Bildung" eröffne, wenn dieses im GG nicht normiert ist.

Ich hab als Prüfungpunkt "Provisorium"

Art. 7 GG i.V.m. Art. 1 II GG i.V.m. Art. 59 GG i.V.m. Art 14 GRChR, i.v.m. 14 ICESCR

Ich habe jedoch so meine Bedenken dass dies zulässig ist.

Warum den Punkt "Provisorium"? - Ich würde den klassisch "Rechtsgrundlage" oder so ähnlich nennen und dann diskutieren, dass es im GG keine normierte Grundlage gibt, sich dieses aber aus der Gesamtschau verschiedener Normen des internationalen Rechts ergibt und der Staat für entsprechende Einrichtungen zur Verwirklichung des Rechts zu sorgen hat.