Rügefrist bei arglistig verschwiegenem Sachmangel

Liebe Forum,

ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen:

Der arglistig verschwiegene Sachmangel ist beim Verbrauchsgüterkauf im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (195 BGB) ab Kenntnisnahme und einer absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (§199 IV BGB) zu rügen.
Zudem macht §377 V HGB für den Kaufmann eine Ausnahme von der unmittelbaren Rügepflicht im Falle der arglistigen Täuschung.

Frage: Hat der Kaufmann im Falle des arglistig verschwiegenen Sachmangels genau die gleichen Rechte wie der Verbraucher?? (3 Jahre ab Entdeckung, 10 Jahre absolute Verjährungsfrist)

Über eine Bestätigung oder Aufklärung wäre ich sehr dankbar!