Hallo kann mir jemand bei einer polizeirechtlichen Frage helfen (Polizeirecht Bayern)
Dabei geht es um die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme (Konkret: Untersagung einer Flatrate-Party durch einen Polizisten ggü einem Disko-Betreiber)
Bei der Rechtmäßigeit von polizeilichen Maßnahmen wird ja zwischen Spezialgesetzen, Standardmaßnahmen und Generalklauseln differenziert. Mir stellt sich nun die Frage, wie man genau auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage kommt. Es ist klar keine Standardmaßnahme aber ein Spezialgesetz könnte das Gaststättenrecht sein, woher weiss ich aber, dass es tatsächlich eine spezielle Befugnisnorm für Polizisten ist? Im Gaststättenrecht steht ja nicht explizit dass die Polizei handeln darf. Gehe ich dann einfach auf die Generalklausel in Art. 11 PAG über? Habe alles mögliche gelesen aber finde einfach keine Abgrenzungsmöglichkeiten... freue mich über jede Hilfe
LG

Die Polizei hat ja entweder die Funktion repressiv oder präventiv zu handeln. Wenn du dir zum Beispiel § 15 VersG ansiehst, dann steht dort drin, dass eine Versammlung verboten ist, wenn sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet. In diesem Fall ist hier die spezialgesetzliche Regelung des Versammlungsrechts anzuwenden. Wenn du jetzt also dein Gaststättengesetz durchblätterst und dort etwas von Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung drin steht, dann kann es sich um ein Spezialgesetz handeln, denn das ist ein Anzeichen für eine Präventivmaßnahme. Als Anhaltspunkt kannst du die Regelungen des Polizeigesetzes deines Bundeslandes nehmen, in der die Aufgaben der Polizei beschrieben werden. In Baden - Württemberg ist dies zum Beispiel § 1 und § 2 PolG. In § 1 PolG steht explizit drin, dass die Polizei die Aufgabe hat Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird etc.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.