Das lässt sich nicht ganz allgemein beantworten. Wenn du aus dem Sachverhalt erkennst, dass die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht gegeben sind, würde ich darauf gar nicht eingehen und direkt die Notstandsregelungen prüfen. Kommt § 32 StGB hingegen zumindest ansatzweise in Betracht, würde ich mit der Prüfung beginnen und diese erst beenden, wenn es an einer Tatbestandsvoraussetzung scheitert und sodann auf weitere Rechtfertigungsgründe eingehen.
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Das lässt sich nicht ganz allgemein beantworten. Wenn du aus dem Sachverhalt erkennst, dass die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht gegeben sind, würde ich darauf gar nicht eingehen und direkt die Notstandsregelungen prüfen. Kommt § 32 StGB hingegen zumindest ansatzweise in Betracht, würde ich mit der Prüfung beginnen und diese erst beenden, wenn es an einer Tatbestandsvoraussetzung scheitert und sodann auf weitere Rechtfertigungsgründe eingehen.
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danke dir !