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Grundsätzlich wird derjenige zuerst geprüft, der am meisten zum Erfolg beigetragen hat. In dem Fall würde ich sagen, ist A zuerst zu prüfen. Der hat sich hier anscheinend zumindest wegen Totschlags strafbar gemacht. Bei B ist die Sache schwieriger, hier ist umfänglich zu prüfen.

Ich hätte jetzt mit B begonnen, weil er ja an sich, auch wenn durch Unterlassen, Tatnächster ist.
Wenn man B geklärt hat, kann man auf dieses Ergebnis zurückgreifen, wenn man die Prüfung der objektiven Zurechnung bei A (bzgl. Dazwischentreten eines Dritten) durchführt.