Mittäterexzess, Vorsatz?

Hi ihr Lieben, 

ich schreibe gerade noch an meiner HA und habe irgendwie total die schwierigkeiten beim Vorsatz (shame on me).
 

Grob gesagt: A und B wollen C berauben sie sprechen sich vorher ab und A sagt B er dürfe körperliche Gewalt anwenden aber den C nicht tödlich verletzen. Im Endeffekt tritt B jedoch mehrfach auf C ein, welcher auf Grund dessen stirbt. Ich habe es daher als schweren Raub nach § 250 II Nr. 3 lit. a, b StGB geprüft. Jedoch später auch den Mittäterexzess aufgeführt, da ja A extra die tödliche Körperlichegewalt vom Tatplan ausgenommen hat aber nicht die körperliche Misshandlung nach § 250 II Nr. 3 lit. a StGB. Dazu gesagt werden müsste wohl auch, dass A beim verlassen der Wohnung den C reglos am Boden liegen sieht aber wegen der Absprache mit B nicht weiter handelt.

 

Dabei ist doch, wenn jmd. reglos am Boden liegt zumindest mit einer körperlichen Misshandlung auszugehen oder nicht? Würde dann nicht dolus eventualis vorliegen? Und ist die körperliche Misshandlung nun ein Mittäterexzess oder nicht? Es wurde ja nicht im Tatplan ausdrücklich abgesprochen, dass der C körperlich Misshandelt wird aber auch nicht ausgeschlossen.

 

Über eine kleine Diskussionsrunde oder Meinungsaustausch wäre ich euch Dankbar. Smile


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Moin, 
naja, du schreibst ja, dass A dem B vorher ausdrücklich gesagt hat, körperliche Gewalt dürfe er anwenden - dies hat er mit den Tritten auch getan. Anwendung von körperlicher Gewalt bedeutet schon zuschlagen, zutreten usw. Warum sollte A bzgl der körperlichen Misshandlung keinen Vorsatz gehabt haben? Hatte er doch ausdrücklich. Nur der Tötungsvorsatz fehlt. 

Hallo, 
ich sehe es hier so, dass die Frage nach dem möglicherweise fehlendem Tötungsvorsatz hier keine Rolle spielt. Bin da ganz bei meiner Vorrednerin Kati.
Die körperliche Misshandlung des C, die für 250 II Nr. 3 lit. a notwendig ist, ist ja hier vom gemeinsamen Tatplan umfasst (immerhin hat A dem B ausdrücklich die Erlaubnis gegeben, den C körperlich zu misshandeln).

Dass der C hierbei gestorben ist, ist für die Verwirklichung von 250 II Nr. 3 lit. a erstmal nicht relevant. Zu denken wäre hier an den Raub mit Todesfolge, also das dazugehörige erfolgsqualifizierte Delikt (hier reicht nach 18 StGB allerdings auch Fahrlässigkeit). Zumindest eine körperliche Misshandlung ist mE im Tatplan angelegt. Sie wurde nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern von A explizit gestattet.