Körperverletzung oder allgemeines Lebensrisiko? Sonnenschirmfall

A und B sind verfeindet. Beide liegen nebeinander am Strand. Da A keinen Sonnenschirm hat, nutzt dieser geschickt den Schattenwurf von Bs Sonnenschirm, indem er sein Handtuch entsprechend platziert. A schläft nach kurzer Zeit ein. B will diese - wie er meint unbefugte- Anmaßung des Gebrauchs seines Sonnenschirms sanktionieren und baut dieses ab und an entfertner Stelle neu auf. Dabei ist er sich darüber im Klaren, dass A einen Hitzeschlag und schwerste Verbrennungen erleiden kann, zu welchen es auch kommt.
Strafbarkeit des B:
Zunächst hätte ich jetzt §223 KV durch Wegnahme des Sonnenschirms geprüft --> meine Frage: scheitert es dann nicht bei der Zurechung, da es sich bei der Wegnahme des eigenen Sonnenschirms nicht um ein rechtswidriges Verhalten handelt? Und, weil es sich um ein allgmeines Lebensrisiko handelt, dass man sich in der Sonne Verbrennungen zuziehen könnte? oder sehe ich das falsch?
Wenn ich §223 verneint hätte, dann hätte ich entweder KV durch Unterlassen oder Unterlassene Hilfeleistung auf Grund des Liegenlassens des W geprüft. Hier wäre ich mir jedoch unsicher, ob B eine Garantenstellung gegenüber W hat--> da würde dann ja nur Ingerenz in Betracht kommen, was wiederum keinen Sinn macht, weil man dafür ein pflichtwidriges Vorverhalten benötigt, und da man vorher die Wegnahme des Schirms als kein rechtswidriges Verhalten erklärt hat, würde dies ja wegfallen.
Ich bitte um Hilfe :(!


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