Frage zu Staatsorga

Hallo zusammen!

Vielleicht könnte mir ja der ein oder andere Helfen oder Tipps geben?

Ich hätte folgendes Problem:

Eine neue Koalition hat die Mehrheit im Bundestag, welche die Bundesregierung stellt.
Diese bringt ins Gesetzgebungsverfahren die Vorlage für ein Gesetz ein, nämlich dass in Kindergärten Geschlechterparität herrschen soll. Diese Regelung soll in SGB VIII aufgenommen werden, wodurch pädagogisches Personal dazu verpflichtet wird, bei der Einstellung das unterrepräsentierte männliche Geschlecht zu bevorzugen, wobei hinsichtlich der Qualifikationen keine Unterschiede gemacht werden sollten.
Verschiedene Oppositionsparteien kritisieren dieses Gesetz in jeglicher Hinsicht.
Manche sagen, dass Diverse nicht erwähnt werden und man dadurch zu wenig differenziert habe.
Zudem wird die Benachteiligung von Frauen bekämpft, indem die Einstellungschancen von Männern gesteigert werden, was auch nicht im Sinne des GG sei.
Eine andere Oppositionsfraktion meint, dass die Quotenregelung an sich verfassungswidrig ist.
Wiederum eine andere Oppositionsfraktion behauptet, dass die Ungleichheit in den Kindergärten auf berufliche Präferenzen der Männer beruht als auf Diskriminierungen. Zudem müsse der Bund diese Regelungen den Ländern überlassen, da Kindergärten eine Bildungs- und keine Fürsorgeeinrichtungen sind.
Die Bundesregierung argumentiert, dass der Bund das SGB VIII mit den Regelungen zum Kindergartenrecht schon eine Ewigkeit her erlassen hatte und dass dieses jetzt angepasst werden muss, selbst wenn die kompetenzrechtlichen Anforderungen strenger geworden seien. Außerdem gehe das GG selbst von zwei Geschlechtern aus, gestatte ausdrücklich Bevorzugungen zur Herstellung von Gleichheit der Geschlechter und überlasse alles Weitere dem Gesetzgeber.
Die Aussprache im Bundestag dauerte sehr lang. Bei der Abstimmung waren nur noch 10 % der Abgeordneten anwesend, darunter jedoch keine Fraktionen der Opposition. Ohne der Frage, ob überhaupt solch eine Abstimmung möglich sei, wurde dieses Gesetz beschlossen. Alle weiteren Verfahrensschritte wurden ordnungsgemäß durchlaufen.
Eine Fraktion der Opposition, die 24 % der Sitze im Bundestag hat, möchte das Gesetz vor dem BVerfG für nichtig erklären.
Als Verbündeten fand sie eine andere Oppositionsfraktion, die 10 % der Sitze im Bundestag hat, welche jedoch das Gesetz aufgrund einer anderen Begründung nichtig erklären möchte.
Wiederum eine andere Oppositionsfraktion möchte nicht gegen das Gesetz vorgehen, sie hält jedoch die Beschlussfassung in Abwesenheit der meisten Abgeordneten für einen Verstoß [eventuell nicht gegen die GOBT, aber doch] gegen elementare Grundsätze der parlamentarischen Demokratie. Eine damit einhergehende Verletzung ihrer Rechte würde sie aber in einem gesonderten Verfahren geltend machen wollen.

Frage 1:
Können die Abgeordneten der Opposition A (welche 24 % der Sitze im Bundestag) allein oder zusammen mit denen der Opposition B (also 24 % + 10 %, da B 10 % der Sitze im Bundestag hat) beim BVerfG eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem GG beantragen?

Frage 2:
Zu welchem Ergebnis würde das BVerfG bei der Überprüfung gelangen, wenn die Zulässigkeit eines solchen gemeinsamen Antrags möglich wäre?

Frage 3:
Könnte die Opposition C (dessen Sitze im Bundestag unbekannt sind) beim BVerfG die behauptete Verletzung ihrer Rechte geltend machen, ohne dabei das Gesetz in seinem Bestand anzugreifen?

=> Ich habe mir natürlich auch einige Gedanken gemacht, vielleicht stimmen sie ja:

1. Abstrakte Normenkontrolle - Zulässigkeit:
Die Fraktion A mit 24 % kann nicht alleine und auch nicht zusammen mit der anderen, die 10 % der Sitze im Bundestag hat, einen abstrakten Normenkontrollantrag machen, da man bei der Zulässigkeit im Punkt "Antragsberechtigung" herausfliegen würde. Zum einen erfüllt A nicht die 1/4 der Mitglieder des Bundestages und zum anderen treten A und B nicht als Einheit auf, sie haben andere Ziele. Das wäre meine Meinung ...
Oder sollte man lieber bei Antragsgrund "herausfliegen"? Wo wäre es schlauer, mit dem Hilfsgutachten anzufangen?

2. Die andere (dritte) Oppositionsfraktion:
Kann sie beim BVerfG die behauptete Verletzung ihrer Rechte geltend machen (welche Rechte kann sie geltend machen???), ohne dabei das beschlossene Gesetz anzugreifen?
Ihr Antragsgegner wäre die Bundesregierung, oder doch der Bundestag oder die damals anwesenden Abgeordneten? Da bin ich mir immer noch unschlüssig.
Im Ergebnis wäre aber der Antrag unzulässig, oder?

3. Wenn man jetzt die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle der beiden Fraktionen annehmen würde (siehe Punkt 1), wäre das beschlossene Gesetz verfassungswidrig oder nicht? Ich denke da muss man auch bei der materiellen Verfassungsmäßigkeit prüfen, ob das Gesetz gegen Art. 12 I GG (Berufsfreiheit), Übermaßverbot zu Ungunsten der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 2 I GG und Art. 3 III GG und Art. 3 I GG, oder?
Oder kämen da eher andere Grundrechte in Betracht?
Und bei der formellen Verfassungsmäßigkeit beim Gesetzgebungsverfahren: können 10 % des Bundestages überhaupt ein Gesetz beschließen, oder eher nicht?

Über eure Tipps und Hilfe jeglicher Art wäre ich sehr dankbar! Smile


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zu 1:
Genau, A alleine kann den Antrag nicht stellen, aber warum nicht mit B zusammen? Es kommt doch ausschließlich auf die entsprechende Zahl der Sitze im Bundestag an - ist eine gleiche Zielrichtung erforderlich? Beide sind unterschiedlich motiviert, aber haben das gleiche Ziel das Gesetz für nichtig erklären zu lassen und darauf kommt es maßgeblich an. Meines Erachtens nach scheitert es daran zumindest nicht.

zu 2:
Genau, das Gesetz würde dann für nichtig erklärt werden, § 78 I BVerfGG.

Primär wäre dann die Vereinbarkeit mit den von dir genannten Grundrechten zu prüfen - ich glaube die Aufzählung war vollständig meines Erachtens nach.

zu 3:
Wäre das nicht im Rahmen eines Organstreitverfahrens möglich? Hier würde das Gesetz nicht in seinem Bestand angetastet und nur die Verletzung des Organs (hier die Opposition) in ihren Rechten geprüft.

Oh, vielen lieben Dank für deine ausführliche Hilfe! Smile

zu 1:
Ach so, also würde man in der abstrakte Normenkontrolle im Punkt "Form und Frist" sozusagen "herausfliegen", weil man ja schriftlich begründen muss ...
da B aber der Begründung von A nicht anschließen möchte, wäre die abstrakte Normenkontrolle insgesamt nur für A zulässig. A und B gemeinsam wäre dann nicht möglich, oder?

Wenn ich das jetzt richtig verstehe ...

zu 2:

- Gesetzgebungskompetenz:
==> Es liegt eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 I Nr. 7 GG vor, oder?
Und wieso würden vorliegend die Voraussetzungen des Art. 72 II GG vorliegen? Wieso ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich und in welchem Hinblick: in Hinblick auf die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse, die Wahrung der Rechtseinheit oder die Wahrung der Wirtschaftseinheit?

==> Des Weiteren könnte man doch auch an Art. 74 I Nr. 12 GG denken, oder? Weil das Gesetz könnte ja auch Gleichberechtigung in der Arbeit sorgen ... oder wie könnte man das erklären? Oder eher nicht?

- Beschluss des Bundestags:
Gem. § 45 I GOBT ist der Bundestag ja beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend sind.
Vorliegend waren bei der Schlussabstimmung 10 % der Abgeordneten anwesend, also weniger als die Hälfte der Mitglieder des Bundestags, wenn ich nicht nicht täusche.
Also müsste man die Beschlussfähigkeit verneinen.

Aber: gem. § 45 II 1 GOBT kann erst auf Antrag einer Fraktion od. von 5 % der Mitglieder des Bundestages die Vermutung der Beschlussfähigkeit widerlegt werden, oder?
Hier hat aber niemand was widerlegt, somit wäre der Bundestag beschlussfähig, oder???

==> Außerdem kann man annehmen, dass das Gesetz ordnungsgemäß mit Mehrheit beschlossen wurde, obwohl dazu nichts im Sachverhalt steht, oder???

zu 3:

- da kommt ein Organstreitverfahren in Betracht.
- Antragsgegner wäre doch der Bundestag, oder?
- Wäre bei der Antragsbefugnis möglicherweise ein Abstimmungsrecht der C-Fraktion verletzt, weil die Abstimmung nachts war und es nicht allen möglich ist, so lange tätig zu sein?
Eigentlich ist das ja kein Recht der Fraktion, sondern der Abgeordneten, kann man das trotzdem für die C-Fraktion geltend machen?
Oder gibt es da andere Teilhaberechte der C-Fraktion???

Über weitere Hilfe wäre ich sehr dankbar!