Hallo,
ich habe zu folgendem Fall eine Frage: Die Polizisten A und B werden zu der Wohnung des X gerufen aus der von Nachbarn Hilfeschreie gehört wurden. Da keiner aufmacht, lassen sie einen Schlüsseldienst die Tür öffnen. Im Nachhinein stellt sich heraus dass die Hilfeschreie aus einem Film stammten.
Nun soll X die Kosten für den Schlüsseldienst bezahlen und klagt gegen den Kostenbescheid.
In der Begründetheit bin ich mir aber nicht ganz sicher, wie ich das Öffnen der Tür durch den Schlüsseldienst werten soll - als unmittelbare Ausführung oder als Ersatzvornahme?
Ich würde denken es ist die Ersatzvornahme im Sofortvollzug, jedoch bin ich mir bei dem Prüfungsaufbau auch unsicher...
Für die Ersatzvornahme ist ja eine hypothetische Grundverfügung notwendig aber was kommt dafür infrage?
Ich hoffe, ihr könnt mir etwas Ordnung in das Chaos in meinem Kopf bringen, danke schonmal!! 
hi,
ich finde dein fall klingt sehr ahnlich wie diejenigen, in denen jemand in urlaub faehrt und ein bewegungsmelder etc. angeht. die polizeit denkt es liege ein enbruch vor und tritt die tuer ein. vielleicht hilft dir das weiter.
ansonsten wuerde ich sagen es konnte kein va bekanntgegeben werden. je nach landesrecht stellt sich dann die frage, ob das oeffnen der tuer von der standardermaechtigung gedeckt ist oder die die voraussetzungen der unmittelbaren ausfuehrung vorliegen muessen. und natuerlich die stoerereigenschaft des x (anscheins- oder nichtsstoerer?).