Einsteigen in ein Wohnhaus, um zur Gartenhütte zu gelangen. Wohnungseinbruchdiebstahl ?

Hallo liebe Community ! 

Im Groben bearbeite ich gerade folgenden Sachverhalt: 

Der A klettert durch ein geöffnetes Fenster in das Haus des K, geht durch die offenstehende Terrassentür durch den Garten zur Gartenhütte, stößt ein offenstehendes Fenster dieser Gartenhütte weiter auf und entwendet durch Hineingreifen in das Fenster zwei Taschen voller Schmuck. 

Wie ist es im Hinblick auf das "Zur Ausführung der Tat" zu bewerten ? Der A nutzt das Haus, um zu der Gartenhütte zu gelangen, um wiederum dort die Taschen zu entwenden. Allerdings sind Gartenhütte und Wohnhaus voneinander getrennt. 
Kann man dennoch ein zur "Ausführung der Tat" bejahen oder ist das eher als Vorbereitungshandlungn zu werten ? 

Vielen Dank im Voraus.