Art. 38 I GG unter Demokratieprinzip prüfen
Ich schreibe gerade meine Hausarbeit zu dem Thema Frauenquote im Landtag. Dazu müssen wir eine Abstrakte Normenkontrolle vor dem NStGH prüfen.
Kann man die Wahlgrundsätze gleiche und freie Wahl unter dem Oberprunkt Demokratieprinzip prüfen oder müssen diese einzelt als grundrechtsgleiche Recht (vor Art. 3 III GG) geprüft werden?
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