Moin,
ich habe eine Frage bzgl. der actio libera in causa.
A geht in eine Bar und betrinkt sich obwohl er weiß, dass er keinen Alkohol verträgt und schon mehrfach so in Streitigkeiten geraten ist.
Zu späterer Stunde trifft er auf den B, den er auf anraten des C, mit einem Stock schlägt.
Zum Zeitpunkt der Tat war A schuldunfähig, ob er bei Betreten der Bar schuldunfähig, vermindert schuldfähig oder vollumfänglich schuldfähig war, lässt sich nicht mehr feststellen.
Der doppelte Vorsatz im Rahmen der a.l.i.c. sollte doch unproblematisch sein, da zumindestens Eventualvorsatz für den Schlag vorliegt und er mithin auch den Defektzustand vorsätzlich herbeigeführt hat oder liege ich da falsch?
Bzgl. der Strafbarkeit des C hätte ich lediglich die Anstiftung durch die Aufstiftung geprüft.
Beste Grüße