Angenommen ich befestige eine Lampe, erledige dies jedoch nicht sachgemäß (bemerke es auch nicht). Nun fällt jemanden diese Lampe auf den Kopf. Liegt meine Verletzungshandlung dann in aktivem Tun oder Unterlassen? Schließlich habe ich die Lampe aktiv befestigt, es aber unterlassen sie sachgemäß zu befestigen.
Ich würde sagen der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt auf der unsachgemäßen Befestigung, also aktivem Tun.
Ist auch für die Prüfung leichter. So wie im Winnenden-Fall in den einschlägigen Lehrbüchern auch auf das aktive Tun des Aufbewahrens der Gewehre im Kleiderschrank abgestellt wurde und nicht etwa, wie auch denkbar, auf das Unterlassen der ordnungsgemäßen Aufbewahrung.