§ 904 BGB und Mutmaßliche Einwilligung

Hallo,

ich hatte gerade folgenden Sachverhalt in einem Fallbuch (Die Fälle Strafrecht AT):

 

A ist nicht zuhause und nicht erreichbar, hat vor seiner abreise den Herd angelassen und eine Zeitung darauf liegen lassen. Ein feuer bricht aus. Der Nachbar N sieht das ganze und um schlimmeres zu verhindern bricht er die Tür des A auf (im wissen dass A nicht erreichbar ist und es keine andere möglichkeit des eintretens gibt) und löscht das Feuer. Die Tür wird beschädigt.

Gefragt ist nach der Strafbarkeit des N aus 303 I StGB

Ich bin in meiner Lösung auf den § 904 BGB eingegangen und bin auch zu dem Ergebnis gekommen dass er aus diesem gerechtfertigt ist. In der Lösung wird allerdings nur auf die mutmaßliche Einwilligung eingegangen (gleiches Ergebnis)

Also zu meiner Frage: In welcher reihenfolge prüft man diese beiden Rechtfertigungsgründe? ist der 904 gegenüber der mutm. Einwilligung subsidiär? oder würdet ihr hier allgemein den 904 verneinen?

Vielen Dank für eure Hilfe!



Grundsätzlich gehen die geschriebenen Rechtfertigungsgründen den gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründen vor. § 904 BGB wäre daher vor einer mutmaßlichen Einwilligung zu prüfen. § 904 BGB ist wiederum, da er spezieller ist, vor den Rechtfertigungsgründen des StGB zu prüfen. 

okay super danke!