Der Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung (§ 218a I StGB)
AutorIn: k.A. · Universität: k.A. · Note: k.A.
Der Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung (§ 218a I StGB): Probleme der Unrechtsteilnahme durch den Arzt
Der § 218 a StGB besitzt heute eine hohe praktische Bedeutung in der Medizin. In Deutschland wurden 2011 insgesamt 108.867 gemeldete Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen, wovon 105.357 nach einer Konfliktberatung erfolgten.1 Dies macht circa 96,78% aller Abbrüche aus.
§218 a StGB enthält keinen Tatbestand.2 Stattdessen gehört Absatz 1 als negative (ausschließende) Ergänzung zum Tatbestand des § 218 StGB.3 §218 a StGB enthält vier Freistellungsgründe: Erstens den Tatbestandsausschluss bei der Abtreibung nach der Konfliktberatung, zweitens Rechtfertigung durch die medizinisch-soziale Indikation, drittens Rechtfertigung durch die kriminologische Indikation und viertens der Strafausschließungsgrund für Schwangere. Im Folgenden sind die Voraussetzungen und die rechtlichen Probleme des § 218 a I StGB genauer zu untersuchen, da dieser wie oben dargelegt die praxisrelevanteste Bedeutung hat.
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