Empfangsvertreter: Möglichkeit der Zurückweisung von Willenserklärungen
AutorIn: Markus Georges · Universität: HU Berlin · Note. 9 Punkte
A. Einführung
Die Organisation des Rechtsverkehrs und die Stellung des Empfangsvertreters im Systems der Stellvertretung, §§ 164 ff.1, verlangen eine eindeutige Antwort auf die Frage ob ein Empfangsvertreter die Möglichkeit hat, den Empfang einer Willenserklärung zurückzuweisen oder präszieser, ob dieser verpflichtet ist, eine Willenserklärung auch gegen seinen Willen annehmen zu müssen. Hierfür muss nicht nur das Problem erörtert werden, wie die Rechtsfigur des Empfangsvertreters im System der Stellvertretung einzuordnen ist, sondern auch welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten dieser besitzt. Muss der Empangsvertreter eine von A an B gerichtete Willenserklärung, zum Beispiel ein Kaufangebot, als Empfangsvertreter i.S.v. § 164 III entgegennehmen, oder kann dieser die Entgegennahme dadurch verhindern, dass dieser die Willenserklärung wirksam zurückweist? Das Ziel dieser Arbeit ist es herauszufinden, ob eine solche Möglichkeit rechtlich vorhanden oder zu begründen ist, und welche Auswirkungen dieses Recht für den Rechtverkehrs hätte. Zuerst wird im Folgenden auf die Grundlagen der passiven Stellvertretung eingegangen um darzustellen, wie sich dieser vom aktiven Stellvertreter und vom Empfangsboten unterscheidet. In einem weiteren Schritt wird auf die Stellung des Empfangsvertreters im BGB eingegangen, mit Blick darauf, wie die Rechtsprechung und die Literatur dieses Frage beantworten. Anschließend folgt die rechtliche Analyse, ob ein solches Recht des Empfangsvertreters zu begründen ist oder nicht. Am Ende wird eine abschließende Stellungnahme zur Fragestellung erfolgen.
- 1. Alle §§ ohne Gesetzeskennzeichung sind solche des BGB.
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