D. Fazit

Die Darstellung der einzelnen Klauseln zeigt, dass nicht eine bestimmte Regelung per se unzulässig sein muss, sondern die jeweilige Ausgestaltung, Formulierung und Darstellung der Klausel im Arbeitsvertrag entscheidend ist. Besonderes Augenmerk gilt daher nicht nur allein dem genauen Wortlaut einer Klausel, sondern auch seiner Stellung im Gesamtvertrag. Die AGB-Kontrolle dient im Einzelfall dazu, einen angemessenen Ausgleich zwischen Arbeitnehmer - und Arbeitgeberinteressen herzustellen und das Arbeitsverhältnis ein Stück weit paritätischer zu gestalten. Für den Arbeitgeber stellt es sich somit als eine Herausforderung dar, wirksame AGB in Arbeitsverträge einzubringen, die den Kriterien und Vorgaben des BAG zur Angemessenheitskontrolle stand halten. Als Verwender muss er den Arbeitsvertrag zudem so klar und deutlich wie möglich formulieren, dass sich der Arbeitnehmer auf die jeweiligen Bestimmungen einstellen kann. Gegebenenfalls ist für die Gestaltung der Arbeitsverträge seitens des Arbeitgebers rechtlicher Rat einzuholen, andernfalls trägt der Arbeitgeber das Risiko der Unanwendbarkeit einer unwirksamen Klausel.

Für den Rechtsanwender bleibt zu beachten, dass Arbeitsvertragsklauseln nur dann einer Inhaltskontrolle unterfallen, wenn es sich um vertragliche Nebenabreden handelt und diese auch von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Hauptleistungsabreden und deklaratorische Klauseln werden dagegen nicht auf ihre inhaltliche Angemessenheit überprüft, sondern müssen lediglich der Transparenzkontrolle stand halten.

Die Vielzahl von Arbeitsverhältnissen in Deutschland - auf die schon Anfangs kurz hingewiesen wurde - zeigt die praktische Relevanz einer AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen. Die dargestellten Klauseln sind keineswegs abschließend, vielmehr findet sich eine Vielzahl unterschiedlichster Klauseln, die bisher Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren.

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