Aktuelle Probleme des Unterhaltsrechts

AutorIn: k.A. · Universität: k.A. · Note: 12 Punkte

Defizite und Reformbedarf durch Probleme im Unterhaltsrecht

„Die Frage nach einem modifizierten Altersphasenmodell im Rahmen der Neuregelung der §§1569, 1570 BGB“ sowie „Die Rechtsprechung des BGH zu den sich wandelnden ehelichen Lebensverhältnissen“.

„Kinder sind Leidtragende der Unterhaltsreform“ – So titelte Weltonline1 zwei Monate nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsgesetzes am 01.01.2008. Aber auch mehr als vier Jahre danach, nehmen die Diskussionen über Defizite und Reformbedarf des neuen Unterhaltsrechts kein Ende.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger versprach beim 19. Deutschen Familiengerichtstag im September 2011: „Eine Reform der Reform des Unterhaltsrechts wird es nicht geben“2. Causa finita est. Doch ist eine Reform der Unterhaltsrechtsreform wirklich immer noch ausgeschlossen?

Die neuen Regelungen des Unterhaltsrechts erzeugen zwar keinen Systemwechsel, haben aber bedeutsame Auswirkungen auf die Lösung zahlloser Einzelfälle. Das Reformziel des Gesetzgebers bestand darin, auf die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse zu reagieren und das Unterhaltsrecht den gewandelten Wertevorstellungen der heutigen Zeit anzupassen.3 Neben der Vereinfachung des Unterhaltsrechts war der Zweck des Gesetzes eigentlich vor allem die Förderung des Kindeswohls, sowie die Stärkung der Eigenverantwortung für diejenigen Ehegatten, die nach Trennung und Scheidung Kinder jenseits des Kleinkindalters zu erziehen haben.4 Damit einher ging jedoch die Entstehung zahlreicher neuer Problemfelder. Insbesondere scheint es so, als seien gerade Kinder nach der neuen Rechtslage oft die Benachteiligten.

Ziel dieser Arbeit ist es nunmehr einen Überblick über einige seit dem 01.01.2008 umstrittene Regelungen zum Unterhaltsrecht zu schaffen, sowie die Reaktionen in Rechtsprechung und Literatur diesbezüglich zu untersuchen und einzuordnen.

Der erste Abschnitt dieser Arbeit diskutiert demgemäß vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention eines gestärktes Kindeswohls die Auswirkungen auf das bis zum 31.07.2007 geltende und vom BGH entwickelte Altersphasenmodell durch die Neuregelung der §§1569, 1570 BGB5 im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob auch unter der neuen Rechtslage ein modifiziertes Altersphasenmodell zur Anwendung gebracht werden kann. Wie sich zeigen wird, entwickelten die Literatur, die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, sowie der BGH teilweise spektakuläre und zumeist deutlich unterschiedliche Lösungsansätze.

Der zweite Abschnitt befasst sich mit der Bedarfsbestimmung des Unterhaltsberechtigten bei Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen nach §1578. Ausgangspunkt soll das gesetzgeberische Konzept der Bedarfsbestimmung darstellen. In Bezug darauf soll ferner die geschichtliche Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung analysiert werden, die ihr Ende schließlich mit einem aufsehenerregenden Beschluss des BVerfG vom 25.01.2011 gefunden hat.

  • 1. Siems, in: Kinder sind Leidtragende der Unterhaltsreform, URL: http://www.welt.de/politik/article1660303/ Kinder-sind-Leidtragende-der-Unterhaltsreform.html (Stand: 04.07.2012).
  • 2. Leutheusser-Schnarrenberger, in: Auf dem Weg zu einem europäischen Familienrecht?, URL: http://www.bmj.de/SharedDocs/Reden/DE/2011/20110914_Auf_dem_Weg_zu_einem_europaeischen_ Familienrecht_Wo_stehen_wir_und_wohin_wollen_wir.html?nn=1477162 (Stand: 04.07.2012).
  • 3. BT-Drucks. 16/1830, S. 1.
  • 4. Schwab, FamRZ 2007, S. 1053.
  • 5. Alle Nachfolgenden, nicht näher bezeichneten Gesetzesverweise, sind solche des BGB.

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