AGG und Kündigungen - Bedeutung und Reichweite des § 2 Abs. 4 AGG

AutorIn: Alexander Allousch · Universität: Erlangen - Nürnberg · Note: 1,7 Punkte (LL.B.)

Kündigung aufgrund von Homosexualität

Einleitender Fall

Der Arbeitgeber A erfährt, dass sein Mitarbeiter H homosexuell ist. Da er „Schwule nicht leiden kann“ strukturiert er seinen Betrieb dergestalt um, dass der Arbeitsplatz des H wegfällt. Der A kündigt dem H folglich betriebsbedingt.1 Es wird davon ausgegangen, dass sich der A an alle anderen kündigungsrelevanten Normen hält. In den darauffolgenden Tagen zeigt sich der A immer wieder erleichtert, dass er es geschafft hat, den H loszuwerden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Exempelkündigung2: Der Arbeitgeber statuiert an einem seiner Mitarbeiter ein Exempel, um andere Arbeitnehmer abzuschrecken und seine Gesinnung zu verdeutlichen.

Fraglich ist, wie ein solcher Fall bewertet werden soll bzw. wie er überhaupt bewertet werden kann. Der A handelt hier subjektiv betrachtet eindeutig diskriminierend und daher mit einer verwerflichen Gesinnung. Andererseits hat er auch einen objektiv rechtfertigenden Grund für seine Reaktion. Daher ist es fraglich, ob der A überhaupt primär unrecht gehandelt hat. Vernachlässigt man den eventuell rechtfertigenden Umstand, so benachteiligt der A den H aufgrund seiner sexuellen Identität und handelt somit entgegen §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 1 AGG.

Die Benachteiligung besteht hier jedoch in Form einer Kündigung, so dass bei strenger und alleiniger Wortlautbetrachtung, die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 4 AGG greifen müsste, wonach das AGG für Kündigungen nicht anwendbar wäre.

Die Folge wäre in diesem Fall, dass, obwohl unter anderem eine offensichtliche Diskriminierung vorliegt, die Kündigung wirksam wäre und zudem der H keine anderen Möglichkeiten mehr hätte sich gegen diese zu wehren. Dieses Ergebnis führt jedoch dazu, dass eine Diskriminierung zumindest toleriert, wenn nicht sogar honoriert wird. Sowohl das AGG als auch die Rechtsordnung im Ganzen sollten aber eben dies vermeiden.

Somit stellt sich die Frage, was für eine Bedeutung und Reichweite § 2 Abs. 4 AGG in unserem arbeitsrechtlichen Gefüge spielt. Die nachfolgende Arbeit soll dies in Grundzügen erläutern, ohne auf alle möglichen Aspekte einzugehen, da diese nur im Rahmen einer ausführlicheren Arbeit betrachtet werden könnte.

  • 1. Preis, Arbeitsrecht S. 709.
  • 2. Löwisch, BB 2006, 2189 (2190).

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