Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen im Ehegattentestament

AutorIn: Gernot Heinz · Universität: Gießen · Note: 13 Punkte

Bindungswirkung im Ehegattentestament

Ein Angehöriger verstirbt – was ist (rechtlich) zu tun? Wem gehört das im Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen des Verstorbenen? Zwecks Beantwortung artgemäßer Fragen hat der Gesetzgeber das Erbrecht (§§1922-2385 BGB) ausgearbeitet und normiert, dessen Bestand und Erhalt durch die verfassungsrechtliche Institutsgarantie des Art. 14 I GG gewährleistet werden. Die darin enthaltenen Regelungen befassen sich mit dem Übergang des Vermögens (Nachlasses) einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod (Erbfall) auf ihre Rechtsnachfolger (Erben). Im Grundsatz kann jedermann zu Lebzeiten mittels eines Testaments oder Erbvertrages (sog. gewillkürte Erbfolge) frei bestimmen, wem er nach seinem Tod das eigene Vermögen zuwenden will.

Alternativ und subsidiär gilt die sog. gesetzliche Erbfolge, deren Normen – für den Fall, dass der Verstorbene keine Bestimmungen getroffen hat – denjenigen Personen das Vermögen zusprechen, die dem Verstorbenen mutmaßlich am nächsten gestanden haben (Verwandte und Ehepartner). Insbesondere in Zeiten des die Altersstruktur der Bevölkerung anhebenden demografischen Wandels, gewinnt das Erbrecht zunehmend an Bedeutung. In Anbetracht aktueller gesellschaftlichen Veränderungen und Entwicklungen, beispielsweise der mittlerweile auf über 50% angewachsenen Scheidungsrate, widerspricht die gesetzliche Erbfolge gerade heute nicht selten den Interessen und Wünschen der Beteiligten, respektive zukünftigen Erblasser. Das Gesetz schafft diesen Erwägungen Abhilfe, indem es die bereits erwähnten Möglichkeiten der Errichtung einer letztwilligen Verfügung vorsieht, kraft derer eine Person für den Fall ihres Ablebens die Verteilung des eigenen Vermögens größtenteils selbst bestimmen kann. Einzig das Pflichtteilsrecht, dessen Zeitgemäßheit möglicherweise zu hinterfragen ist, stellt eine Schranke der erbrechtlichen Gestaltungsfreiheit dar. Demzufolge wird das vom Erblasser verfasste und die gewillkürte Erbfolge auslösende Testament, insbesondere das Ehegattentestament (gemeinschaftliches Testament) – neben dem scheidungsrechtlich relevanten Ehevertrag – zunehmend bedeutsamer.

Die alternativ zur Verfügung stehende Option der Vermögensverteilung mittels eines Erbvertrages soll gleichwohl nicht verschwiegen, jedoch in folgender Abfassung nicht weiter ausgeführt werden. In der Hauptsache beschäftigt sich diese Ausarbeitung mit dem Ehegattentestament samt seiner Varianten an sich, als auch schwerpunktmäßig mit der dem Ehegattentestament spezifischen Bindungswirkung, sog. „wechselbezüglicher Verfügungen“. Jene weisen im Hinblick auf ihre Bindung und Wirkung im Vergleich zu „einfachen (einseitigen) Verfügungen“ eine besondere Charakteristik auf, deren Eigenheit substantiiert herauszuarbeiten und übersichtlich darzustellen mein mit dieser Seminararbeit zuvörderst verfolgtes Ziel ist. Im Zuge dessen ist gleichfalls – wenn auch nur beiläufig – anzumerken, dass sich die Errichtung eines Ehegattentestaments im Falle einer späteren Scheidung möglicherweise als nicht unproblematisch erweisen könnte.

Du willst weiterlesen?

... Das freut uns - und natürlich auch den Autor bzw. die Autorin dieser Arbeit! Du kannst Dir die Arbeit als PDF herunterladen oder online lesen. Die Verwendung ist aber nur für Deinen privaten Gebrauch gestattet. Alle Rechte an dieser Arbeit verbleiben beim Autor bzw. bei der Autorin. Willst Du Kontakt mit der Autorin bzw. mit dem Autor aufnehmen: info@iurastudent.de

Seminararbeit herunterladen

Weiter lernen? Na klar::

Seminararbeiten Lerninhalte

Noch mehr Hilfe für Dich:

Vorbereitungsseminar für das Referendariat
Finde heraus, was Möhrle Happ Luther Dir als Arbeitgeber zu bieten hat

Weitere Seminararbeiten

Über die Grundprinzipien des Ertragssteuerrechts
Die ertragssteuerrechtlichen Grundprinzipien vor dem Hintergrund bilateraler Unternehmenssteuer-…
Die Bedeutung des Besitzes in der deutschen, englischen und französischen Rechtsordnung
„Mir ist der Besitz nötig, äußerte er, um den richtigen Begriff der Objekte zu bekommen. Frei von…
Die Darstellung der einzelnen Klauseln zeigt, dass nicht eine bestimmte Regelung per se unzulässig…
Was hat Möhrle Happ Luther als Arbeitgeber zu bieten
Die Darstellung der einzelnen Klauseln zeigt, dass nicht eine bestimmte Regelung per se unzulässig s…
Kündigung aufgrund von Homosexualität
Einleitender FallDer Arbeitgeber A erfährt, dass sein Mitarbeiter H homosexuell ist. Da er „Schwule…
Online Durchsuchung § 110 StPO
„Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit,…
Der Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung
Der Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung (§ 218a I StGB): Probleme der Unrechtsteilnahme du…
Entdecke das Stipendienprogramm Legal Excellence