Gesellschafterdarlehen in der GmbH
AutorIn: Sebastian M. · Universität: Osnabrück · Note: 14 Punkte
Als beliebteste Rechtsform in Deutschland, übersteigt die Anzahl existierender GmbHs bei weitem die Anzahl der im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften. Dies liegt wohl unter anderem daran, dass es zur Gründung einer GmbH, anders als bei der Aktiengesellschaft, gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG 25.000€ Stammkapital bedarf, während bei der Aktiengesellschaft 50.000€ Grundkapital im Sinne des § 7 AktG aufgebracht werden müssen.
Gemäß § 3 I Nr. 3 GmbHG bezeichnet das Stammkapital den satzungsmäßig festzulegenden Betrag, welcher von den Gesellschaftern einer GmbH durch ihre Stammeinlagen erbracht werden muss.1 Wurde dieses Kapital aufgebracht, haftet gegenüber Gläubigern der GmbH nur noch das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist insofern ausgeschlossen.
Konfliktpotential entsteht indes regelmäßig bei der Verwirklichung der gesellschafterlichen Haftungsbeschränkung einerseits und der Gewährleistung des Gläubigerschutzes von außenstehenden Drittgläubigern andererseits.2 Insbesondere dann, wenn die Gesellschaft bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden muss und es gilt, die Gläubiger aus der Masse zu befriedigen. Das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital reicht dabei in den seltensten Fällen aus um seine Geschäftstätigkeit langfristig durchzuführen.
Im Vergleich der Anzahl existierender GmbHs gegenüber existierender Aktiengesellschaften, übersteigt das Stammkapital in der Gesamtsumme, dass Grundkapital nur um rund ein Drittel.3 Insofern lässt sich daraus schon schließen, dass die Hürde zur Gründung einer GmbH finanziell verhältnismäßig sehr niedrig, hingegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit sehr hoch liegt. Benötigt die Gesellschaft zur Aufnahme oder Fortführung somit über das Stammkapital hinausgehend weiteres Geld, weil andernfalls Zahlungsunfähigkeit drohen würde, stehen den Gesellschaftern grundsätzlich mehrere Handlungsalternativen offen.
Nach dem Prinzip der Finanzierungsfreiheit können diese selbst entscheiden, ob sie Eigen- oder Fremdkapital in die Gesellschaft einbringen.4 Zum einen könnten die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung durchführen. Diese Variante ist jedoch regelmäßig sehr zeitintensiv und kostspielig. Ferner wäre die Aufnahme von Fremdkapital möglich, die durch dritte Geldgeber aber gerade in finanziell angespannten Zeiten sehr teuer wäre. Diese Gläubiger würden ihre Unterstützung nur gegen Gewährung hoher Zinsen, oder durch Stellung ausreichender Sicherheiten verwirklichen. Obgleich eine Nachschusspflicht (§26 GmbHG) über das Erbringen der Stammeinlage hinaus, jedenfalls nicht für Gesellschafter besteht, sofern dieses im Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt ist, könnten sie auch persönlich weiteres Kapital in die Gesellschaft einbringen. Kommt es zur Insolvenz, wäre dieser Nachschuss jedoch ebenso verloren, da es als vollhaftendes Eigenkapital betrachtet würde. Letztendlich kommt in der Praxis somit regelmäßig eine weitere Form in Betracht. Hierbei wird der Gesellschaft das Eigenkapital in Form eines grundsätzlich zunächst rückzahlbaren Darlehens i.S.d §§ 488 ff. BGB zur Verfügung gestellt.
Dieser in der Vergangenheit bezeichnete „Eigenkapitalersatz“ hatte bis zur Einführung des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) für die Gesellschafter jedenfalls den Vorteil, dass ihre Kredite rechtzeitig abgezogen und im Falle der Insolvenz vom Gesellschafter geltend gemacht werden konnten, da sie wie jeder dritte Geldgeber eine Quote an der Insolvenzmasse erhielten.5
Die vorliegende Seminararbeit gibt hinsichtlich der Thematik der Gesellschafterdarlehen und des Eigenkapitalersatzrechts eine systematische Vertiefung in den Verlauf der richterlichen Rechtsprechungen und gesetzliche Kodifikationen bis zum heute geltenden MoMiG.
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