Verdeckte Sacheinlagen und Hin- und Herzahlen im Cash Pool
AutorIn: David Muradian · Universität: Osnabrück · Note: 12 Punkte
A. Einführung
Das GmbH-Recht wurde in der jüngsten Vergangenheit in wichtigen Punk-ten grundlegend erneuert. Die Modernisierung und Deregulierung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Vereinfachung formaler Erfordernisse sollte die GmbH attraktiver, billiger und internatio-nal wettbewerbsfähiger machen. So sah es jedenfalls der Regierungsentwurf für das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vor1.
Im Hinblick auf diese Zielvorgabe soll im Folgenden die Problematik der Liquiditätsversorgung von Unternehmen, die in sog. Cash Pool-Systeme eingebunden sind, eingehender untersucht werden. Der Fokus soll dabei auf den Instituten der verdeckten Sacheinlage und des unerlaubten Hin- und Herzahlens von Einlageleistungen der Gesellschafter liegen.
B. Die Unternehmensfinanzierung im Lichte von altem und neuen GmbH-Recht
I. Die Finanzierung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1. Grundsätzliches unter bes. Berücksichtigung des MoMiG
Im Rahmen der Reformierung des GmbH-Rechts durch das MoMiG wurden im Besonderen die Bestimmungen zur Finanzierung, speziell zur Kapital-aufbringung und -erhaltung, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundlegend reformiert. Noch immer beträgt das aufzubringende Mindest-stammkapital 25.000 Euro (§ 5 I GmbHG). Forderungen nach einer Absen-kung dieses Betrags, um im internationalen Vergleich wettbewerbsfähiger zu sein, wurde mit der Schaffung der Sonderform der Unternehmergesell-schaft (haftungsbeschränkt) begegnet, deren Gründung bereits mit einem Stammkapitaleinsatz von einem Euro möglich ist (§ 5a GmbHG). Die von den Gesellschaftern einzubringenden Bareinlagen müssen, anders als vor der Reform, darüber hinaus nach § 5 II GmbHG nur noch Nennbeträge auf-weisen, die auf volle Euro lauten. Dadurch und durch die Möglichkeit der Übernahme mehrerer Stammeinlagen durch einen einzelnen Gesellschafter wurde den Teilhabern eine größere Gestaltungsfreiheit in Bezug auf ihre Geschäftsanteile eingeräumt. Die Geschäftsanteile müssen in ihrer Summe wie gehabt die Stammkapitalziffer erreichen (§ 5 III S. 2 GmbHG).
2. Kapitalaufbringung durch Sacheinlagen
Die Erfüllung der Einlagepflicht jedes Gesellschafters muss nicht zwingend durch Barmittel erfolgen. Sie kann gem. § 5 IV GmbHG vielmehr auch in Form einer Sachleistung an die Gesellschaft geschehen. Eine Sacheinlage kann im Grunde jeder Vermögensgegenstand sein; so eignen sich neben Sachen und Immaterialrechtsgüter auch sonstige vermögenswerte Positio-nen, sofern sie geeignet sind, der Gesellschaft eine Kapitalgrundlage zu ver-schaffen.
Nicht sacheinlagefähig sind hingegen Forderungen der Gesell-schaft gegen den „einlegenden“ Gesellschafter (Inferent) selbst, da derartige Verbindlichkeiten schuldrechtlicher Natur und damit weit weniger abgesi-chert sind als die Einlageverpflichtungen wie sie das Gesellschaftsrecht normiert. Unzureichend gesicherte Einlagen würden sonst das Postulat der realen Kapitalaufbringung umgehen. Im umgekehrten Fall sind Forderun-gen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als Einlageleistung grund-sätzlich möglich.
Dienstleistungen können im Übrigen nach ausdrücklicher Beurteilung durch den BGH nicht Gegenstand von Sacheinlagen sein. Die Vorgaben des Gesetzgebers zur Einbringung von Sacheinlagen zur Er-füllung der Einlagepflicht sind auch nach der Reform weiterhin streng. Um die Gleichwertigkeit von Bar- und Sacheinlage in jeder Hinsicht zu gewähr-leisten, sind im Gesetz drei Prinzipien statuiert, die fest an die Kapitalauf-bringung durch Sachleistungen geknüpft sind. Diese sind die Offenlegung der Sacheinlagen an sich, die Prüfung der Werthaltigkeit der Einlagen und die Haftung des Inferenten für negative Wertdifferenzen zwischen Einlage-gegenstand und Nominalbetrag der individuellen Stammeinlage. Konkret muss im Gesellschaftervertrag festgeschrieben sein, wenn das Stammkapital (zum Teil) durch Sacheinlagen erbracht werden soll und auf welchen Nenn-betrag des Geschäftsanteils diese dann erfolgen.
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