Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen

Inhaltskontrolle beim Arbeitsvertrag

A. Einführung in das Thema

Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, der ein Unterfall des Dienstvertrages nach § 611 BGB ist und durch den ein Arbeitsverhältnis erst begründet wird. Dieses privatrechtliche Schuldverhältnis hat die persönliche, weisungsgebundene Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt zum Regelungsgegenstand. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es 2012 ca. 37.067.000 Arbeitnehmer in Deutschland.1 Zumeist werden bei Abschluss eines Arbeitsvertrages Formulararbeitsverträge verwendet, um eine einheitliche Regelung vieler Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. In der Regel sind schriftliche Arbeitsverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Arbeitgeber vorformuliert hat und dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags stellt. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keine Chance auf den Inhalt des Arbeitsvertrages Einfluss zu nehmen, sodass AGB daher einseitig auf die Interessen des Verwenders zugeschnitten sind. Um die Übermacht des Arbeitgebers bei der Vertragsausgestaltung zu begrenzen und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen, müssen AGB-Klauseln einer gesetzlichen Kontrolle unterworfen werden. Die gesetzlichen Regelungen zur AGB-Kontrolle finden sich seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz als §§ 305 - 310 im Bürgerlichen Gesetzbuch.2 In zeitlicher Hinsicht gelten die §§ 305 ff. gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB seit dem 01.01.2003, erfasst werden jedoch auch die vor dem 01.01.2002 begründeten Arbeitsverträge als Dauerschuldverhältnisse.

  • 1. Statistisches Bundesamt: URL: https://www.destatis.de  (Stand 26.04.2013).
  • 2. Vgl. Parlandt/ Grüneberg, BGB, Überbl. zu § 305 BGB, Rn. 1.

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