Fall und Lösung zu: BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14

von AlexDeja · Hausarbeit, Klausur und Co

Die Raststätte

               Nach: BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14

Fall (vereinfacht):

Das Transportunternehmen, die T-GmbH, transportiert europaweit technische Maschinen wie Bagger oder auch Traktoren. So auch an einem schönen Samstag. Der kurzweilig gelangweilte und bei der T-GmbH angestellte Lastkraftwagenfahrer L soll einen Bagger von Bremen nach Stuttgart transportieren. Um gefahrlos Brücken zu unterfahren, misst L die Höhe des Gesamtzuges. Auf Grund einer kurzen Ablenkung vermisst sich der ansonsten stets zuverlässige L jedoch. Statt der tatsächlichen Höhe von 4,83 m geht L in der Folge von 4,33 m aus. Auf der A27 fahrend, kollidiert dann der von L transportierte Bagger mit einer Brücke, welche eine Höhe von 4,50 m hat. Durch die Kollision wird die Brücke erheblich beschädigt. Die Schäden führen dazu, dass die Brücke einsturzgefährdet ist und umfassende Reparaturen notwendig sind. Dazu muss die A27 4 Tage lang gesperrt werden.

Neben den verärgerten Autofahrer leidet auch der der Inhaber E des Rasthofes „Zum goldenen Reifen“ unter der Sperrung, da die Autofahrer nicht nur die Brücke, sondern auch den Rasthof des E weiträumig umfahren. Dem E entgeht dadurch ein Gewinn in Höhe von ca.  36.000 Euro.

Frage:

1. Kann E von L Schadensersatz i.H.v. 36.000 € verlangen?

2. Könnte die T-GmbH den L bezüglich der 36.000 € vertraglichen in Regress nehmen? Wenn ja, in welcher Höhe? Es ist dabei davon auszugehen, dass E sowohl gegen die T-GmbH, als auch gegenüber L einen entsprechenden Anspruch hat.

Problematik:

Der BGH Fall schöpft aus einer Bandbreite aus verschiedenen deliktischen Ansprüchen. Auch die arbeitsrechtlichen Bezüge sind durchaus lebensnah. Der Einstieg erfolgt in der Praxis über den § 115 I S. 1 Nr. 1 VVG, weil für den LKW eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Die relevanten Anspruchsgrundlagen, welche den § 115 I S. 1 Nr. 1 VVG ausfüllen, bleiben dabei gleich. Der Fall veranschaulicht gut die potenzielle Reichweite der deliktischen Haftung und die Bemühungen, die Reichweite der Haftung für überschaubar zu halten.

Lösung:

A. Frage 1

I. Anspruch aus § 823 I BGB

1. Eingriff eines geschützten Rechtsguts

Zunächst müsste sich der E auf ein durch § 823 I geschütztes Rechtsgut berufen. Ein reiner Vermögensschaden wird gerade durch § 823 I BGB nicht geschützt. In Betracht kommen hier die Rechtsgüter Besitz sowie das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

Das E hier auch Eigentümer ist, legt der Sachverhalt nicht nahe. Sofern von der Eigentümerstellung des E auszugehen ist, sollte eine Verletzung des Eigentumsrechts geprüft werden.

 

a. Eingriff in das Rechtsgut Besitz

§ 823 I schützt sowohl das Eigentum, als auch den Besitz. Der Besitzschutz nach § 823 I BGB geht jedoch nicht über den des Eigentums hinaus, sodass dessen Grundsätze auf den Besitzschutz zu übertragen sind.

Umstritten ist dabei, ob nur der berechtigte Besitz oder jeglicher Besitz geschützt ist (dazu umfassend: Schwarz/Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 16, Rn: 42). Da E jedoch berechtigten Besitz am Rasthof, bzw. dem Grundstück hat, kommt es auf diesen Streit nicht an.

In den berechtigten Besitz müsste auch eingegriffen worden sein. Das könnte hier fraglich sein, da die Sache auch durch den Unfall unangetastet geblieben ist. Eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz ist jedoch nicht zwingend notwendig (BGHZ 55, 153). Es reicht aus, dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache vorliegt. Voraussetzung ist nach dem BGH, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese Einwirkung tatsächlicher oder - wie im Falle eines Nutzungsverbots - rechtlicher Natur sein kann (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2014 – VI ZR 155/14 –, Rn. 18, juris).

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Sache - die Bewirtung und Versorgung der Gäste - ist hier nicht eingeschränkt. Der Rasthof des E sowie dessen Funktionsweise wurden nicht beeinträchtigt. Zwar kommen durch den Unfall keine Gäste mehr zum Rasthof. Jedoch ist dies Folge einer mittelbaren und keiner unmittelbaren Verursachung durch Veränderung äußerer Umstände ohne inneren Bezug zur Sache. Eine solche läge dagegen bspw. vor, wenn der Lastwagen selbst die Auffahrt auf den Rasthof versperrt hätte. Für diese enge Auslegung spricht, dass andernfalls die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Haftung bestünde. Auch der Wille des Gesetzgebers reine Vermögensschäden bei § 823 I auszunehmen spricht dafür, dass sich die Handlung des Schädigers auf die Sache oder ihre Funktionsfähigkeit direkt auswirken muss, da andernfalls eine Abgrenzung zwischen Vermögensschaden und dem Rechtsgut Besitz bzw. Eigentum nicht mehr vernünftig möglich würde. Daher ist eine Unmittelbarkeit zwischen der Handlung des Schädigers und der Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache zu fordern. Diese ist hier jedoch nicht gegeben, weil durch den Unfall lediglich eine Einwirkung auf die Brücke gegeben ist, die dann wiederum zur Sperrung der Autobahn und anschließend zum Ausbleiben der Gäste führt.

Ein Eingriff in das Rechtsgut Besitz liegt mithin nicht vor.

b. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Fraglich ist, ob in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wurde. Dann müsste der Eingriff betriebsbezogen sein, d.h. sich gegen den Betrieb als solches richten (Schwarz/Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 16, Rn: 85. Auch hier kommt es also auf die Unmittelbarkeit der Handlung an, welche normativ, d.h. wertend zu bestimmen ist. Die Handlung des L richtet sich jedoch unmittelbar nur gegen das Eigentum an der Brücke, weil die Beschädigung der Brücke nicht den Betrieb der Raststätte in seiner spezifischen Funktion betrifft. Die Beeinträchtigung des E beruht dagegen vielmehr auf weiteren, teils zufälligen Zwischenschritten und steht daher nicht mehr in einer unmittelbaren Beziehung zur schädigenden Handlung. Der Betrieb des E an sich bleibt daher in seiner spezifischen Funktion unberührt.

Auch hier zeigt sich das Bemühen, den Umfang der Haftung nicht ausufern zu lassen. Es ist eine Abgrenzung zwischen einer Rechtsgutsverletzung, die dem Tatbestand des § 823 I BGB unterfällt, und dem allgemeinen Lebensrisiko vorzunehmen. Der Gesetzgeber wollte gerade reine Vermögensschäden von der Haftung des § 823 I BGB ausnehmen. Daher bestehen in den Begriffen der Unmittelbarkeit oder der Betriebsbezogenheit wertende Korrektive, um eine uferlose Ausweitung der Haftung zu verhindern.

 

c. Ergebnis

Eine Haftung nach § 823 I BGB scheidet bereits mangels Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut aus.

II. § 823 II BGB iVm. § 18 I S. 2 StVO

Eine Haftung des L gegenüber E auf die 36.000 Euro könnte sich aus den § 823 II BGB IVm. § 18 I S. 2 StVO begründen.

Der § 823 II BGB erweitert die Haftung aus § 823 I und lässt die Verletzung von bestimmten Normen für eine Haftung ausreichen. Dadurch werden auch im Gegensatz zum Absatz 1 reine Vermögensschäden mit umfasst.

 

1. Schutzgesetz für E

§ 18 I S. 2 StVO müsste für E ein Schutzgesetz darstellen.

Ein Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm, die den Schutz eines Anderen bezweckt, also zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Palandt, § 823, Rn: 56a, 57). Dies erfordert, dass auch gerade der Verletzte vom Schutzbereich des Gesetzes mit umfasst ist.

Hier ist der § 18 I S. 2 StVO Teil der Straßenverkehrsordnung, welche in öffentlich-rechtlicher Weise den Straßenverkehr regelt und damit besonderes Ordnungsrecht darstellt. Dies legt zunächst nahe, dass durch die Regelung des Straßenverkehrs in Anbetracht dessen spezifischen Gefahren zunächst nur die Allgemeinheit geschützt werden soll. Einzelne Normen indes, können durchaus Schutznormcharakter haben (Bspw. für § 20 I StVO bejahend: BGH vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 8, 13).

Ob dies auch für § 18 I S. 2 StVO gilt, kann jedoch dahinstehen, wenn E gar nicht dem Schutzbereich dieses Gesetzes unterfallen würde. Dies könnte sich daraus ergeben, dass E hier nur mittelbar in seinem Vermögen geschädigt wurde. Fraglich ist folglich, ob der § 18 I S. 2 StVO auch gerade solche Schäden schützen will. Diese Frage steht in einem engen Zusammenhang mit der Systematik der ganzen StVO, weil sich der § 18 I S. 2 StVO in dieses System der Ordnungsvorschriften einbettet. Weder in der StVO noch spezifisch in § 18 I S. 2 StVO finden sich Anhaltspunkte für den Schutz solcher Schäden. Im Gegenteil dienen die einzelnen Regelungen dem Schutze anderer Verkehrsteilnehmer in dem jeweiligen Gefahrenbereich, z.B. bei Überholvorgängen (§ 5 StvO), Abstandsregelungen (§ 4 StVO) und Geschwindigkeitsregelungen (§ 3 StVO). Mithin findet sich als Parallele zur allgemeinen Haftungsnorm des § 823 I BGB nur der Anknüpfungspunkt an unmittelbare Schäden.  Daher lässt sich aus dem System der StVO entnehmen, dass die Vermögensinteressen mittelbar Geschädigter nicht geschützt sein sollen (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2014 – VI ZR 155/14 –, Rn. 13, juris). Der E ist jedoch bloß ein mittelbar Geschädigter, weil er selbst erst durch Folgeursachen, namentlich die Sperrung der A27 sowie das daran anknüpfende Ausbleiben der Gäste geschädigt wurde. Mit dem durch die StVO intendierten Schutz anderer Verkehrsteilnehmer im Gefahrenbereich hat die Situation des E nichts zu tun.

Somit stellt § 18 I S. 2 StVO für den E kein Schutzgesetz dar.

Auf die Verletzung von § 18 I S. 2 StVO, welche hier gegeben ist, kommt es daher freilich nicht mehr an.

 

2. Ergebnis

Somit besteht für E kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 36.000 € gegenüber L aus § 823 II BGB iVm. § 18 I S. StVO.

 

III. § 823 II BGB iVm. §§ 22 II S. 1, 23 I 1 S. 2, 29 III S. 1, 1 II StVO

Aus dem gleichen Grund steht dem E gegenüber L auch kein Anspruch auf Schadensersatz iHv. 36.000 € aus § 823 II BGB iVm. §§ 22 II S. 1, 23 I 1 S. 2, 29 III S. 1, 1 II StVO zu, da die StVO und deren einzelne Bestandteile, mittelbare Schäden nicht mehr schützen wollen.

Die Prüfung wurde der übersichtlichkeitshalber zusammengefasst. Die Erwägungen zu § 18 I S. 2 StVO lassen sich ohne weiteres auch auf die anderen in Betracht kommenden Normen anwenden. Sofern also überhaupt ein Schutzgesetz vorliegen würde, entspricht es nach Auslegung der Normen, der Systematik, dem Telos und dem Willen des Gesetzgebers, dass nur unmittelbare Schäden geschützt sein sollen.

 

IV. §§ 7, 18 StVG

Ein Anspruch auf Schadensersatz des E in Höhe von 36.000€ gegenüber L könnte sich aus den §§ 7,18 StVG ergeben.

1. L als Führer eines Fahrzeuges

L müsste ein Fahrzeug geführt haben. L hat den LKW geführt und war somit Führer eines Fahrzeugs.

Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, würde die T-GmbH als Halter des LKWs neben L haften. Beide zusammen haften dann als Gesamtschuldner.

 

2. E als Geschädigter, § 7 I StVG

E müsste Geschädigter sein.        

Der § 7 StVG lässt wie auch der § 823 I BGB keinen reinen Vermögensschaden als Schaden ausreichen. Notwendig ist vielmehr, dass ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde.

Hier kommt allenfalls die Beschädigung einer Sache in Betracht. Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt (BGH, 6. November 2007 - VI ZR 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8). Der Begriff der Schädigung ist bei § 7 I StVG also ähnlich zu verstehen, wie die Beeinträchtigung des Besitzes bei § 823 I BGB. Auch hier bleibt die Anlage weiter funktionstüchtig. Lediglich die äußeren Rahmenbedingungen ändern sich, was jedoch nicht ausreicht, um normativ von einer Schädigung der Sache auszugehen.

Mithin hat E keinen für die §§ 18, 7 StVG relevanten Schaden erlitten.

3. Ergebnis

E hat gegen L keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 36.000 € aus den §§ 18,7 StVG

 

V. Endergebnis Frage 1

E hat gegen L keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 36.000 €.

B. Lösung Frage 2

 

 

I. §§ 280 I, 241 II BGB

Die T-GmbH könnte gegen L einen Anspruch in Höhe von 36.000 € aus § 280 I, 241 II BGB haben.

1. Vorliegen eines Vertrages

Zwischen der T-GmbH und E besteht ein Arbeitsvertrag.

2. Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung müsste hier vorliegen.

Der Arbeitnehmer hat die Interessen des Arbeitgebers zu wahren (§ 241 II BGB). Hier hat L die Höhe des Gesamtzuges falsch ausgemessen und daraufhin einen Unfall verursacht. Zudem hat L die nach § 18 I S. 2 StVO zulässige Gesamthöhe von 4,00 Metern überschritten. Dem L oblag es als Lastkraftwagenfahrer auch die gesetzlichen Bestimmungen beim Transport einzuhalten. Dadurch wurde zum einen die Arbeitsleistung nicht wie geschuldet erbracht, und zum anderen auch die vermögensrechtlichen Interessen des Arbeitgebers geschädigt, der Schadensersatz in Höhe von 36.000 € an E zahlen muss.

Eine Pflichtverletzung liegt somit vor.

3. Vertreten müssen

L müsste seine Pflichtverletzung zu vertreten haben.

Auf Grund der Formulierung des § 280 I S. 2 BGB muss sich der Schuldner exkulpieren. Demnach müsste der L darlegen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe.

In § 619a BGB gibt es eine davon abweichende Regelung. Demnach muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Hier hat L auf Grund einer kurzen Ablenkung falsch gemessen und die Höhe des Gesamtzuges daher falsch angegeben. Dem L ist hierbei vorzuwerfen, dass er auf Grund der Ablenkung das Ergebnis nicht nochmal überprüft, sondern bedenkenlos hingenommen hat. Dabei ist es vorhersehbar, dass auch bei kurzen Ablenkungen Fehler bei der Messung der Höhe des Gesamtzuges vorliegen können.

L hat die Pflichtverletzung daher zu vertreten.

4. Schaden

Der T-GmbH müsste ein Schaden entstanden sein.

a. Dem Grunde nach

Dem Grunde nach ist dem Arbeitgeber in Folge der Pflichtverletzung ein Schaden in Höhe von 36.000 € entstanden. Dieser Schaden ist auch nicht außerhalb des nach der allgemeinen Lebenserwartung wahrscheinlichen. Dass ein solcher Unfall mit weitergehenden Schäden in Folge des falschen Ausmessens der Höhe möglich ist, liegt in der Natur der Sache, weil das Ausmessen der Höhe gerade solche Unfälle vermeiden soll. Auch das sich daran anschließend die Schädiger an den Arbeitgeber wenden, entspricht dem normalen Lauf der Dinge.

In der Praxis ist es wahrscheinlicher, dass die Geschädigten den Arbeitgeber in Anspruch nehmen, da dieser in der Regel über ein geringeres Insolvenzrisiko verfügt.

 

b. Modifizierung durch die Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung

Für die Haftung von Arbeitnehmern gelten jedoch Besonderheiten. In entsprechender Anwendung des § 254 BGB wird die Haftung des Arbeitnehmers gestaffelt (BAG, 25.09.1957 – GS 4/56; Tschöpe Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, Teil 2 I, RZ: 19 ff.). Im Grundsatz gilt: Je schwerer das Verschulden des Arbeitnehmers wiegt, desto höher ist der Anteil der Haftung. Diese reicht von 0 % bei leichtester Fahrlässigkeit bis 100% bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Bei einfacher und grober Fahrlässigkeit werden jedoch auch alle weiteren Umstände, wie z.B. das Verhältnis von Schaden und Verdienst des Arbeitnehmers oder auch die Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit mit einbezogen.

Hier kann man von einer einfachen Fahrlässigkeit ausgehen, die zwischen der leichten Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit liegt. In Anbetracht der Wichtigkeit der Messung zur Verhinderung drohender Schäden kann nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit spricht, dass L ansonsten sehr zuverlässig war und kleinere Ablenkungen durchaus regelmäßig auftreten, sodass das einmalige Vermessen in Anbetracht der Gesamtsituation nicht sehr schwer wiegt.

Bei derartigen Wertungsfragen kann oft die ganze Bandbreite an Ansichten vertreten werden. Wichtig ist eine stringente Argumentation unter Verwendung der Sachverhaltsdarstellung.

              

Daher ist hier von einem grundsätzlichen Haftungsmaßstab von 50% auszugehen. Zu beachten ist aber auch weiterhin, dass die verbleibende Haftungssumme von 18.000 € den monatlichen Verdienst eines Kraftwagenfahrers erheblich übersteigt. Angemessen ist daher eine Haftungsverteilung von 25% zu 75%. Mithin erscheint eine Haftung auf 9000 € den Umständen nach angemessen.

5. Ergebnis der Haftung aus §§ 280 I, 241 II BGB

L haftet gegenüber dem E in Höhe von 9000 € aus den §§ 280 I, 241 II BGB.

II. Antwort Frage 2

L haftet gegenüber dem E nicht in Höhe von 36000 €, sondern nur in Höhe von 9000 €.

C. Fazit

Bei Frage 1 gibt es für den Geschädigten keinen Schadensersatz von seitens des Schädigers. Die Argumente dafür sind indes immer die Gleichen: Mittelbare Schäden sollen nach unserem deliktsrechtlichen Haftungssystem nur ausnahmsweise ersetzt werden. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Normen an enumerative Schutzgüter angeknüpft um dadurch eine uferlose Ausweitung der Haftung zu verhindern. Zu fordern ist daher in solchen Fällen eine nach wertender Betrachtungsweise gewonnene unmittelbare Einwirkung auf die Sache.

Bei Frage 2 spielen die Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung eine wesentliche Rolle. In der Praxis ist zudem die Umkehr der Beweislast hin zum Arbeitgeber, zu beachten.

 

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Kommentare

Gast
Sa, 18/04/2015 - 13:28

Bei Frage 2 kann ich bislang leider nicht nachvollziehen, woraus sich zunächst ein Schaden der T in Höhe von 36.000 EUR ergibt? Dementsprechend kann ich auch nicht nachvollziehen, wie L im Ergebnis in Höhe von 9.000 EUR gegenüber E haften soll.

Wenn damit der entgangenee Gewinn von E gemeint ist, dürfte eine Haftung der T hierfür wie analog unter Frage 1 für L erläutert, nicht bestehen. Eine Haftung nach § 831 von L gegenüber E scheitert wohl auch.

T müsste hingegen nach § 278 bzw. ggf. § 831 für die Reparaturen an Brücke/LKW einstehen. Hier könnte dann seitens T gegen E Regress genommen werden und es wäre entsprechend der schönen Herleitung bei Frage 2 zu quoteln.

AlexDeja
Di, 25/10/2016 - 18:36

Guten Tag, 

nach dem Sachverhalt soll davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Schaden besteht. 

VG 

AlexDeja
Di, 25/10/2016 - 18:36

Guten Tag, 

nach dem Sachverhalt soll davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Schaden besteht. 

VG 

Gast
Di, 04/10/2016 - 10:34

Hallo!
Mich interessiert die gleiche Frage, wie meinen Vorredner, weil ich mir die gleichen Gedanken gemacht habe. Deshalb hoffe ich, dass auch nach so langer Zeit noch eine Antwort erfolgt.

Und Deine Meinung zu »Fall und Lösung zu: BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14«

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