actio libera in causa (sed illibera in actu)
Diese Rechtsfigur besagt, dass eine Tatbestandsverwirklichung auch dann zur Schuld zurechenbar ist, wenn der Täter zwar im Zeitpunkt der unmittelbaren Tatausführung schuldunfähig ist, aber die Schuldunfähigkeit zu vertreten hat.
Quelle: BGH, Urteil v. 24.11.1967, BGHSt 21, 381; Kindhäuser/ Hilgendorf, StGB, Kindhäuser/Hilgendorf, 9. Auflage Baden- Baden 2022, § 20 Rn. 14;
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