Schema zur Sachbeschädigung, § 303 II StGB

I. Tatbestand i.S.d. § 303 II StGB

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt: fremde Sache

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand.

Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch im Eigentum eines anderen als des Täters steht.

b) Veränderung des Erscheinungsbilds, § 303 II StGB

Veränderung des Erscheinungsbildes

Unter Erscheinungsbild versteht man die äußere Erscheinungsform einer Sache unter Zugrundelegung des Maßstabs eines objektiven Betrachters, wobei auch die individuelle Ausgestaltung der Sache zu berücksichtigen ist.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafantrag, § 303c StGB

V. Ergebnis

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