Schema zur Berufung §§ 312 ff StPO

Berufung §§ 312 ff StPO

Berufung ist zweite Tatsacheninstanz im Gegensatz zur Revision, diese ist

reine Rechtsinstanz; vgl. § 323 III StPO

1. Statthaftigkeit

Erstinstanzliche Urteile des AG, §§ 312, 313 StPO

(wenn LG oder OLG erstinstanzlich zuständig, dann direkt Revision zum BGH)

2. Berechtigung

a) § 296 ff StPO

b) Beschwer

c) kein Verzicht keine Rücknahme

3. Einlegung

a) Frist: § 314 eine Woche bei iudex a quo

b) Form: § 314 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle

4. Begründung

nicht erforderlich, aber nach § 317 StPO möglich

5. Entscheidung

a) Zulässigkeit (-)

322 I 1 Berufung kann durch Beschluss "als unzulässig verworfen werden"

b) Zulässigkeit (+)

- Bei §§ 313, 322a über Annahme entscheiden

- neue Hauptverhandlung §§ 323-325

- Vor Beginn der MV Verfahrenshindernis: Einstellung durch Beschluss nach § 206a

c) Begründetheit (+)

Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Entscheidung in der Sache § 328 I StPO

d) Begründetheit (-)

Berufung wird "als unbegründet verworfen"

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