Schema zum Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
(P) Erschleichen
BGH.: Erschleichen einer Beförderung im Sinne des § 265 a I StGB liegt vor, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen
h.L.: Es bedarf einer täuschungsähnlichen Handlung.
Argument : Systematisch Stellung im Rahmen der Betrugsdelikte und Wortlaut.
b) Tatobjekt
– Leistung eines Automaten
– Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Kommunikationsnetzes
– Beförderung durch ein Verkehrsmittel
– Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht, Entgelt nicht zu entrichten
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 265a III StGB
V. Subsidiarität, § 265 I aE StGB
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