B. Anwendungsbereich

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 I 1 BGB

Damit arbeitsvertragliche Vereinbarungen der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterzogen werden können, muss es sich bei diesen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 I 1 BGB handeln. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen danach vor, wenn es sich um Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages gestellt werden.

1. "Vorformuliert"

Vorformuliert sind Vertragsbedingungen immer dann, wenn sie bereits vor Vertragsschluss vorgelegen haben und nicht erst bei Abschluss des Vertrages ausgehandelt werden.1

2. "Vielzahl von Verträgen"

Hinsichtlich der "Vielzahl von Verträgen" (mindestens drei) muss nur eine entsprechende Absicht des Verwenders vorliegen; bestand sie, sind schon bei der ersten Verwendung "AGB" gegeben.2 Fehlt es an diesem Merkmal, unterliegen vorformulierte "Einmalbedingungen" nach § 310 III Nr. 2 BGB einer eingeschränkten AGB-Kontrolle.3 Der Arbeitnehmer gilt nach gefestigter Rechtsprechung4 als "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB, da es sich hierbei nur um einen rechtstechnischen Oberbegriff handelt und ein konsumtiver Zweck, wie er für Kauf- oder Darlehensverträge typisch ist, nicht verlangt wird.5 

3. "Gestellt"

Werden die Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer einseitig auferlegt, sind sie "gestellt". Dies wird bei Arbeitsverträgen als Verbraucherverträge grundsätzlich nach § 310 III Nr. 1 BGB vermutet. Ein Aushandeln liegt demgegenüber nur vor, wenn der Arbeitgeber die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt, d.h. sich deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen bereit erklärt und dem Arbeitnehmer auf diese Weise die reale Möglichkeit verschafft, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.6

II. Anwendung im Arbeitsrecht

1. Arbeitsrechtliche Kollektivverträge

Arbeitsvertragliche Kollektivverträge wie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen sind gemäß § 310 IV 1 BGB kontrollfrei. Grund dafür sind die in aller Regel herrschenden paritätischen Machtverhältnisse, zudem gelten sie für Arbeitnehmer nicht kraft Vereinbarung, sondern normativ.7

2. Individualarbeitsverträge

Individualarbeitsverträge sind hingegen gemäß § 310 IV 2 BGB grundsätzlich der AGB-Kontrolle unterworfen. Allerdings müssen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden, vgl. § 310 IV 2 BGB.

  • 1. Dütz/ Thüsing, Arbeitsrecht, S. 132, Rn. 267.
  • 2. Coester, Staudinger BGB, S. 256, Rn. 24.
  • 3. BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111.
  • 4. BAG 7. 12. 2005 - 5 AZR 535/04 NZA 2006, 423; BVerfG, 23. 11. 2006 - 1 BvR 1909/06, NZA 2007, 85.
  • 5. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, 1115.
  • 6. Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, S. 133, Rn. 267.
  • 7. Vgl. Coester, Staudinger BGB, S. 253, Rn. 14.

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