Schema zur Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs
Ein Fahrzeug führt, wer es in Bewegung setzt bzw. hält und lenkt.
b) Im Verkehr
Straßen-, Schienen-, Schiffs-, Luft- oder Liftverkehr.
c) Im fahruntüchtigen Zustand
Der Täter darf nicht mehr in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen, wobei diese Unsicherheit auf den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel beruhen muss.
(1) Relative Fahruntüchtigkeit
Ist gegeben, wenn ein Blutalkoholkonzentrationsspiegel von 0,3 Promille vorliegt und der Fahrzeugführer gleichzeitig ein auffälliges Fahrverhalten aufzeigt (z.B. die Spur nicht hält oder Schlangenlinien fährt)
(2) Absolute Fahruntüchtigkeit
Als Kraftfahrer ist absolut fahruntüchtig, wer zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille aufweist oder wer eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu dem Wert von 1,1 Promille führt. (Für Radfahrer gilt die Grenze von 1,6 Promille)
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
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