Schema zur Strafvereitelung, § 258 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Straftat

Erforderlich ist eine rechtswidrige und schuldhaft begangene Vortat.

b) Vereitelung

Vereiteln bedeutet, dass das staatlich begründete Zugriffsrecht für geraume Zeit verhindert wird.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände

b) Absicht / sicheres Wissen hinsichtlich des Vereitelungserfolges

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

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