Der hohe Alkoholpegel

Der hohe Alkoholpegel

Sachverhalt

Der eifersüchtige C ist erbost darüber, dass seine Ex-Freundin F nunmehr mit dem attraktiven B zusammen ist. Daher fasst er eines Abends den Plan den B „ aus dem Weg zu räumen.“

Da C aber niemals den Mut aufbringen könnte einen anderen Menschen zu töten, will er sich vorher in seiner Stammkneipe Mut antrinken. So begibt er sich am Wochenende in die Kneipe und betrinkt sich. Nachdem er sich betrunken hat, begibt er sich auf den Weg zu B und tötet ihn mit mehreren Messerstichen.

Eine spätere Blutuntersuchung ergibt bei C eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,8 Promille.

Strafbarkeit des C?

Die Fallhistorie

Schon das Reichsgericht entschied einen Fall zur so genannten „actio libera in causa“ (RGSt, 22, 413, 415.)

Der Problemkreis

Wie bereits angedeutet, wird das Problem der actio libera in causa (alic) behandelt. Dabei ist problematisch, dass der Täter beim Tötungsakt im schuldunfähigen Zustand handelt. Um das vorwerfbare Handeln des vorsätzlichen „in den schuldunfähigen Zustand versetzen“ strafrechtlich zu sanktionieren, werden mehrere Theorien vertreten, sodass diese Problematik zum absoluten Klassiker des Strafrecht AT gehört.

Lösungsskizze

A. Strafbarkeit gem. § 212 I StGB durch Messerstiche

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (+)

2. Strafbarkeit nach Grundsätzen der alic (-)

(P) Ausnahmetheorie; Ausdehnungstheorie (-)

arg. Verstoß gegen § 20 I StGB und Art. 103 II GG

IV. Ergebnis

 

B. Strafbarkeit gem. § 212 I StGB durch das Sichbetrinken

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung

(P) Sichbetrinken als tatbestandsmäßige Handlung

e.A. Werkzeugtheorie /mittelbare Täterschaft

h.L. Tatbestandsmodell

b) Kausalität und Objektive Zurechnung

c) Zwischenergebnis

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

§20 StGB (-)

IV. Ergebnis

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Gutachten

[Anmerkung: Wenn Euch die alic in der Klausur begegnet, dann prüft beide Tathandlungen getrennt. So lassen sich die Meinungen nachvollziehbarer verorten und ihr tragt dem Grundsatz Rechnung, dass nur nach strafrechtlich relevantem Handeln bestraft wird.]


A. Strafbarkeit gem. § 212 I StGB durch Messerstiche

C könnte sich durch die Messerstiche wegen Totschlags gem. § 212 I StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand
Dafür müssten der objektive und der subjektive Tatbestand vorliegen.

1. Objektiver Tatbestand
Zunächst müsste der objektive Tatbestand vorliegen. C müsste einen anderen Menschen getötet haben. Hier hat der C den B, mithin einen anderen Menschen getötet. Damit liegt der objektive Tatbestand vor.

2. Subjektiver Tatbestand
C müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestands in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Hier wollte der C den B töten, weil er eifersüchtig auf ihn war. Damit ist der Vorsatz zu bejahen.

Damit liegt der Tatbestand vor.

II. Rechtswidrigkeit
Die Tat müsste auch rechtswidrig sein. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit tatbestandlich indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit liegt die Rechtswidrigkeit vor.

III. Schuld
Fraglich ist allerdings, ob der C auch schuldhaft gehandelt hat.

1. Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB
C könnte gem. § 20 StGB schuldunfähig sein. Dies ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln. Der C hatte hier eine BAK von 3,8 Promille. Zwar darf der BAK- Wert nicht schematisch angewendet werden, jedoch geht die Rechtsprechung ab einem BAK von 3,0 Promille regelmäßig von der Schuldunfähigkeit aus. Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn der Täter Alkoholiker ist und er trotz dieser Blutalkoholkonzentration voll steuerungsfähig ist. Mangels Sachverhaltsangaben ist jedoch davon auszugehen, dass der C kein Dauerkonsument ist.

Problematisch ist vorliegend jedoch auch, dass es sich um ein Tötungsdelikt handelt. Hier wird zum Teil ein noch höherer Wert von mindestens 3,3 Promille gefordert. Dies kann jedoch dahinstehen, da C ausweislich des Sachverhalts einen Wert von 3,8 Promille erreicht hat. Dieser besonders hohe Wert spricht vorliegend für eine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB.

2. Strafbarkeit nach den Grundsätzen der alic
Fraglich ist, ob sich der C nach den Grundsätzen der actio libera in causa trotzdem strafbar gemacht hat.

In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach dem Ausnahmemodell und nach der Ausdehnungstheorie. Nach dem Ausdehnungsmodell kann, trotz der Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, ein Vorsatzdelikt bejaht werden. Demnach liege eine Ausnahme vor, wenn der Täter sich vorsätzlich in den Defektzustand versetzt hat und zu diesem Zeitpunkt auch schon den Vorsatz über die später zu begehende Tat gefasst hat. Nach der Ausdehnungstheorie wird das Merkmal „ bei Begehung der Tat“ innerhalb der Schuldprüfung auf die Rauschherbeiführung ausgedehnt. Ob diese Theorien angewendet werden sollen, ist umstritten.

Nach einer Ansicht sollen das Ausnahmemodell und die Ausdehnungstheorie angewendet werden, sodass C hier strafbar gehandelt hätte.

Die andere Ansicht lehnt eine Anwendung strikt ab, sodass es bei der Schuldunfähigkeit des C bleibt.

Für die Anwendung könnte sprechen, dass dem Täter hier vorzuwerfen ist, dass er sich bewusst seiner Steuerungsfähigkeit beraubt hat, um danach Unrecht zu begehen. Dies könnte auch dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, da er den § 20 StGB nicht novelliert hat, obwohl die actio libera in causa als Rechtsfigur schon zuvor anerkannt war.

Dagegen lässt sich jedoch hervorbringen, dass ein gesetzgeberisches Unterlassen noch nicht dazu führt, dass konkludent auch das Ausnahmemodell oder die Ausdehnungstheorie übernommen werden sollte.

Gegen die erste Ansicht spricht insbesondere, dass sie gegen das Koinzidensprinzip aus § 20 StGB verstößt, wonach die Tatbegehung und der Schuldvorwurf zeitlich zusammenfallen müssen. Auch ist sowohl im Ausnahmemodell, als auch in der Ausdehnungstheorie, ein Verstoß gegen Art. 103 II GG zu sehen, da der § 20 StGB von „ bei Begehung der Tat“ spricht. Die Auslegung der ersten Ansicht stellt mithin eine verbotene Analogie zu Lasten des Täters da.

Deshalb ist der Zweitgenannten Ansicht zu folgen, sodass eine Strafbarkeit hier nach dem Ausnahmemodell und der Ausdehnungstheorie ausscheidet.

IV. Ergebnis
C hat sich durch die Messerstiche nicht gem. § 212 I StGB strafbar gemacht.

[Anmerkung: Es wäre auch vertretbar das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes zu prüfen, allerdings wird dieses sehr restriktiv ausgelegt, sodass Eifersucht alleine hier nicht ausreicht.]
 

B. Strafbarkeit gem. § 212 I StGB durch das Sichbetrinken

C könnte sich allerdings durch das Sichbetrinken gem. § 212 I StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
Dafür müsste der objektive Tatbestand vorliegen.

a) Tathandlung
Fraglich ist, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Tathandlung vorliegt.

Das Sichbetrinken könnte eine solche strafrechtlich relevante Tathandlung darstellen.

Wie sich diese Handlung herleiten lässt, ist umstritten.

Nach der Werkzeugtheorie (oder Theorie der mittelbaren Täterschaft) mache sich der Täter selbst zum Werkzeug, indem er sich bewusst in den Defektzustand versetzt, um danach die strafbare Handlung zu begehen. Danach hätte sich der C hier selbst zum Werkzeug gemacht, um dann im schuldunfähigen Zustand den B zu töten.

Nach dem Tatbestandsmodell knüpft die Strafbarkeit alleine an die Handlung zum Zeitpunkt der Schuldunfähigkeit an. Dabei geht man davon aus, dass bereits das Herbeiführen des Defektzustands den Beginn der Tatbestandverwirklichung darstellt. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn eigenhändige Delikte wie § 315 c StGB oder § 316 StGB vorliegen, da hier noch kein Anknüpfungspunkt (aufgrund besonderer Tätereigenschaften) vorliegt. Hier liegt aber kein eigenhändiges Delikt, sondern § 212 I StGB vor.

Die Werkzeugtheorie überzeugt nicht, da ihr der Wortlaut des § 25 I 2.Var. StGB entgegensteht. Dieser verlangt nämlich Personenverschiedenheit zwischen den Tätern. Daher ist vielmehr das Tatbestandsmodell vorzuziehen.

Das Sichbetrinken stellt damit schon eine strafrechtlich relevante Tathandlung nach den Grundsätzen der actio libera in causa dar.

b) Kausalität und objektive Zurechnung
Das Sichbetrinken war auch kausal für den Tod des B. Mit dem Sichbetrinken hat der C auch eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im Tod des B verwirklicht hat, sodass auch die objektive Zurechnung zu bejahen ist.

c) Zwischenergebnis
Damit liegt der objektive Tatbestand vor.

2. Subjektiver Tatbestand
C handelte auch mit Wissen und Wollen, sodass der Vorsatz ebenfalls zu bejahen ist.

II. Rechtswidrigkeit
Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit tatbestandlich indiziert, sodass sie hier bejaht werden kann.

III. Schuld
C müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Zum Zeitpunkt des Sichbetrinkens war C nicht schuldunfähig. Insbesondere scheidet zu diesem Zeitpunkt eine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB aus.

IV. Ergebnis
C hat sich durch das Sichbetrinken gem. § 212 I StGB strafbar gemacht.

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  Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!

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