Der Hells-Angels-Fall (BGH Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11)

Sachverhalt

Der im Rocker- Milieu bekannte R ist Mitglied in einer „Outlaw motorcycle gang“. Eines Nachts wird R von dumpfen Geräuschen geweckt. Sofort ist R in Alarmbereitschaft. Er vermutet, dass seine Rivalen aus einer anderen „gang“ ihm einen „tödlichen Besuch“ abstatten wollen. Hinter dem Plexiglas seiner Wohnungseingangstür erkennt er eine große, dunkle Gestalt, die er für einen Auftragskiller hält. R schiesst daraufhin durch das Plexiglas, da er glaubt sich so am effektivsten zu verteidigen. Es stellt sich jedoch heraus, dass die Person hinter dem Plexiglas ein vermummter Beamter des Sondereinsatzkommandos der Polizei ist, der den R aufgrund eines Haftbefehls festnehmen wollte. Der Beamte erliegt im Krankenhaus seinen Verletzungen und stirbt.

Strafbarkeit des R ?

Die Fallhistorie

Der Original- Fall sorgte 2011 für viel mediales Aufsehen. Der Angeklagte war Mitglied der Rocker- Gruppe „Hells-Angels“ und vermutete einen Anschlag auf ihn von Seiten der verfeindeten Gruppe „Bandidos“. Es brach eine Flut medialer Entrüstung aus. Teilweise war auch unverständlicherweise von einem „Freibrief“ für Verbrecher die Rede.

Der Problemkreis

Der Fall stellt exemplarisch die Problematik rund um den Erlaubnistatbestandsirrtum dar.

Lösungsskizze

A. Totschlag gem. § 212 I StGB

I. Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

(P) § 32 StGB

III. Schuld

(P) Entfallen des Vorsatzschuldvorwurfs/ Erlaubnistatbestandsirrtum ( ETbI)

1.  Vorliegen eines ETbI

§ 32 StGB 

2. Behandlung des ETbI

a) Vorsatztheorie

b) Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen

c) Strenge Schuldtheorie

d) Eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne

e) Rechtsfolgenverweisende enge Schuldtheorie

f) Streitentscheid

IV. Ergebnis (-)

B. Fahrlässige Tötung gem. §§ 222, 16 I 2 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (+)

2. Kausalität des Verhaltens für den Erfolg (+)

3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (-)

II. Ergebnis (-)

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Gutachten

A. Totschlag gem. § 212 I StGB
R könnte sich wegen Totschlags gem. § 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den Polizeibeamten schoss.

I. Tatbestand
Der Polizeibeamte ist verstorben, sodass der objektive Tatbestand erfüllt ist. R wollte auch einen anderen Menschen töten, sodass auch der Vorsatz gegeben ist.

II. Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob die Tat auch rechtswidrig war. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit grundsätzlich durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier könnte jedoch ein Rechtfertigungsgrund vorliegen. 
In Betracht kommt die Notwehr gem. § 32 StGB. Dafür müsste jedoch objektiv eine Notwehrlage vorliegen. Diese liegt vor, wenn ein rechtswidriger und gegenwärtiger Angriff gegeben ist. Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, dass sich gegen die Rechtsgüter eines anderen richtet, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist. 
Hier wollte der Polizeibeamte den R festnehmen, sodass eine Bedrohung der Freiheit des R vorlag. Diese war auch gegenwärtig, da sie unmittelbar bevorstand. Der Angriff müsste jedoch rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn der Angriff nicht seinerseits von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Hier wollte der Polizeibeamte den R aufgrund eines Haftbefehls festnehmen, sodass hier der Angriff des Polizeibeamten gem. § 127 II StPO gerechtfertigt ist.
Damit war der Angriff nicht rechtswidrig. Somit liegt keine Notwehrlage vor. Die Rechtswidrigkeit liegt objektiv vor.

III. Schuld
Fraglich ist, ob der R auch schuldhaft handelte. Hier könnte der Vorsatzschuldvorwurf entfallen, wenn der R einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlag.

[Anmerkung: Es ist auch vertretbar, den ETbI in einem Extra-Punkt zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld zu prüfen. Achtet nur auf den zwei-schrittigen Aufbau. Zuerst prüft man das Vorliegen eines ETbI, erst dann kommt der Meinungsstreit.]

1.  Vorliegen eines ETbI
Es müsste zunächst überhaupt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, die, sollten sie tatsächlich vorliegen, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen und dadurch sein Handeln rechtfertigen würden. Hier hat der R sich vorgestellt, dass ein Auftragskiller hinter dem Plexiglas lauert, der ihn töten will. Insoweit ging R von einem rechtswidrigen und gegenwärtigen Angriff und mithin von einer Notwehrlage aus, die objektiv nicht vorlag. Auch ging R davon aus, dass sein Schuss unter die Notwehrhandlung fällt. Diese Umstände hätten die Tathandlung des R gem. § 32 StGB gerechtfertigt. Damit liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.

2. Behandlung des ETbI
Umstritten ist, wie der Erlaubnistatbestandirrtum behandelt wird. Es werden mehrere Ansichten vertreten.

a) Vorsatztheorie
Die Vorsatztheorie sieht das Unrechtbewusstsein als Teil des Vorsatzes an, sodass bei Fehlen des Unrechtsbewusstseins auch der Vorsatz nach § 16 I 1 StGB entfällt. Nach dieser Ansicht würde hier der Vorsatz des R entfallen.

b) Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen
Die Lehre von den negativen Tatbestandmerkmalen geht von einem Gesamtunrechtstatbestand aus, der neben den üblichen Tatbestandmerkmalen auch die Voraussetzungen der Rechtsfertigungsgründe als negative Tatbestandmerkmale enthält. Demnach gehört zum Vorsatz auch die Vorstellung vom Fehlen dieser negativen Umstände. Nach dieser Ansicht würde der Vorsatz des R ebenfalls nach § 16 I 1 StGB entfallen.

c) Strenge Schuldtheorie
Die strenge Schuldtheorie behandelt den Erlaubnistatbestandirrtum als Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Der Wortlaut des § 16 I StGB würde nur von Umständen des Tatbestands sprechen, wozu die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes nicht zählen. Bei Unvermeidbarkeit des Irrtums würde R hier nach dieser Ansicht ohne Schuld handeln.

d) Eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne
Die eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinn wendet § 16 StGB analog an und bringt vor, dass zwischen den Tatbestandsmerkmalen und den Rechtfertigungsgründen kein qualitativer Unterschied bestehe. Hier werde ähnlich wie beim Tatbestandsirrtum der Handlungsunwert aufgehoben, sodass das Vorsatzunrecht entfällt. Danach würde hier der Vorsatz des R gem. § 16 StGB entfallen.

e) Rechtsfolgenverweisende enge Schuldtheorie
Nach der rechtsfolgenverweisenden engen Schuldtheorie wird der Erlaubnistatbestandsirrtum lediglich in seiner Rechtsfolge dem § 16 I StGB gleichgestellt. Hier soll vielmehr der „Vorsatzschuldvorwurf“ entfallen, sodass der Tatbestandsvorsatz in seiner ursprünglichen Form beibehalten wird.
Danach würde hier der Vorsatzschuldvorwurf des R in entsprechender Anwendung des § 16 StGB entfallen.

f) Streitentscheid
Da mindestens eine Ansicht zu einem anderen Ergebnis führt, muss der Streit entschieden werden. Einzig die strenge Schuldtheorie kommt zu einem anderen Ergebnis, da nach dieser Ansicht § 17 StGB zur Anwendung kommen soll.
Die strenge Schuldtheorie verkennt, dass es sich hier vielmehr um einen Sachverhaltsirrtum und nicht um einen Rechtsirrtum handelt. Insoweit ist § 17 StGB nur auf Wertungsirrtümer zugeschnitten.
Die Vorsatztheorie überzeugt nicht, da das Unrechtbewusstsein gerade in § 17 StGB geregelt wurde, was den deutlichen gesetzgeberischen Willen bzgl. der Trennung von Vorsatz und Unrechtbewusstsein zeigt.
Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen verkennt den dreistufigen Aufbau. Das Gesetz unterscheidet schon in den §§ 32, 34 StGB den Wertungsunterschied zwischen Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit.
Die rechtsfolgenverweisende enge Schuldtheorie ist vorzugswürdig. Die dogmatische Herleitung des Vorsatzschuldvorwurfs ist zwar umstritten, allerdings führen die Schuldtheorien zu erheblichen Strafbarkeitslücken bei Teilnehmern. 
Damit ist zumindest die strenge Schuldtheorie abzulehnen. R handelte ohne Vorsatzschuldvorwurf und somit nicht schuldhaft.

[Anmerkung: Bildet der ETbI keinen absoluten Schwerpunkt, reicht die Darstellung folgender Theorien: Strenge Schuldtheorie, eingeschränkte Schuldtheorie, rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie.]

IV. Ergebnis
R hat sich nicht gem. § 212 I StGB strafbar gemacht.

B. Fahrlässige Tötung gem. §§ 222, 16 I 2 StGB
R könnte sich durch den Schuss auf den Polizeibeamten gem. §§ 222, 16 I 2 StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges
Der Polizeibeamte ist verstorben. Damit ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten.

2. Kausalität des Verhaltens für den Erfolg
Der Schuss war auch kausal für den Tötungserfolg.

3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Es müsste auch eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen. Fraglich ist, ob dem R hinsichtlich des Erlaubnistatbestandirrtums ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Dies bestimmt sich nach dem objektiven Horizont eines besonnenen Menschen in derselben konkreten Lage bei einer ex ante Betrachtung. Überdies müsste der Irrtum des R auch vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein.

Gegen einen solchen Fahrlässigkeitsvorwurf spricht, dass der R mitten in der Nacht geweckt wurde und sich im Zustand der Panik um sein eigenes Leben fürchtete. Die Gestalt, die er als Auftragskiller einordnete, stand direkt hinter seiner Tür und war nach seiner Vorstellung bewaffnet. Auch ein besonnener Dritter würde in dieser konkreten Sachlage schnell reagieren wollen, um sein eigenes Leben zu schützen. Eine genaue Überprüfung der Person hinter dem Plexiglas hätte nur ein Risiko für sein Leben bedeutet. Daher ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen.

II. Ergebnis
R hat sich nicht gem. §§ 222, 16 I 2 StGB strafbar gemacht.

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  Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!

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