Guten Tag beisammen,
ich habe folgendes Anliegen.
Im Januar habe ich bei der Polizei eine Anzeige wegen Betrugs aufgegeben.
Es ging konkret darum, dass ich im Internet ein Elektrogerät kaufen wollte, 630€ überwiesen habe und bis heute das Gerät nicht angekommen ist.
Der Fall wanderte vom Amtsgericht bis zum Landesgericht und die Schuldige wurde sowohl ausfindig gemacht, als auch aufgrund der häufigen Straftaten verurteilt. Die Verhandlung fand am 03.07.2017 statt. Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich meine offene Summe zivilrechtlich einklagen soll (selbständig). Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, bin 22Jahre und auch noch absolut unerfahren im Thema Zivilklagen...
Ich hoffe sehr, dass mir jemand einen Rat für mein weiteres Vorgehen geben kann. Ist es tatsächlich nötig einen Anwalt zu nehmen und falls ja welche Kosten kommen auf mich zu? Rechnet sich das gegenüber dem Streitwert überhaupt?
Ich freue mich auf eine baldige Rückmeldung, MfG
Julia F.
Der Anspruch scheint sehr sicher zu sein, da die Schuldnerin rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist. Ich würde daher auf jeden Fall Klage erheben. Die Kosten hierfür belaufen sich - soweit Du keinen Rechtsanwalt nimmst, was vor dem Amtsgericht jedem freisteht - lediglich auf die Gerichtskosten, die Du zunächst verauslagen musst. Diese betragen hier nach Nr. 1210 KV GKG nach einem Streitwert von bis zu 1.000 € insgesamt 159,00 €. Sollte die Schuldnerin den Anspruch anerkennen oder verurteilt werden, muss sie konsequenterweise die Kosten selbst tragen, das heißt auch Deine Kosten (alle notwendigen Kosten, ggf. Fahrtkosten zum Gericht, Verdienstausfall wegen Verhandlung, allgemeine Aufwandspauschale usw.).
Solltest Du einen Anwalt beauftragen, kommt es ganz darauf an, was dieser machen soll. Je nachdem bekommt er nach dem Streitwert bis 1.000,00 € seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit Du nichts anderes mit ihm vereinbart hast (Vergütungsvereinbarung). Für die Klageerhebung fällt eine separate Gebühr an (Verfahrensgebühr nach Nr. 3001 VV RVG), für die Vertretung in einem Verhandlungstermin ebenso (Terminsgebühr nach Nr. 3004 VV RVG) sowie wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird (wird hier nicht passieren, aber trotzdem Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG). Der Anwalt würde hier
Solltest Du nicht so viel Geld zur Verfügung haben und die Gerichtskosten in Höhe von 159,00 € nicht verauslagen können, könntest Du auch einen Mahnbescheid online beantragen, ausdrucken und versenden. Die Gerichtskosten betragen hierfür lediglich 32,00 €. Hiergegen kann die Schuldnerin jedoch ohne Angabe von Gründen Widerspruch einlegen. Sollte die Schuldnerin Widerspruch einlegen, musst du den restlichen Gebührenvorschuss einzahlen. Du müsstest Deinen Anspruch dann vor Gericht begründen.
Ich hoffe, das konnte Dir weiterhelfen. Solltest Du noch Fragen haben, kannst Du dich gern per PN melden (oder hier fragen).
- Danke für deine ausführliche Antwort!