versuchter oder vollendeter Raub

A und B wollen F das Handy gewaltsam abnehmen um auf dessen Konto und das daraufbefindliche Guthaben zuzugreifen. Sie wollen das Guthaben auf ihr Konto überweisen, doch das Konto ist leer. Das Handy wollen sie nicht behalten. Wie haben sich die beiden strafbar gemacht?



An welchem Merkmal des Raubs zweifelst du hier? - Ich würde jetzt sagen, dass der Raub vollendet ist, da ja eine Sache weggenommen wurde und dieses unter Anwendung eines spezifischen Mittels.

Bezieht sich die Frage auf das Handy, oder auf die angestrebte Überweisung?

Zum Handy:
Da würde ich das Problem in der Zueignung hinsichtlich des subjektiven Teils sehen. Die Zueignungsabsicht ist die Absicht, die weggenommene Sache sich odereinem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Sie besteht aus dem Enteignungsvorsatz und der Aneignungsabsicht.
Endeignungsvorsatz: Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen, also aus seiner Eigentümer Position zu verdrängen (dolus directus 2. Grades).
Aneignungsabsicht: Absicht, sich die Sache zumindest vorübergehend anzueignen (dolus directus 1. Grades).

Wenn A und B von Beginn an vorhaben das Handy wieder zurückzugeben, ist am Vorliegen eines Endeignungsvorsatzes stark zu zweifeln. Also wenn sie das Handy zurück geben. Wenn sie es z.B. in den Fluss werfen o.ä. ist bei dem Aneignungsvorsatz zu diskutieren, ob die Aneignungsabsicht gegeben ist, obwohl das Handy nur "Mittel zum Zweck ist".

Überweisung:
Bei der Versuchten Überweisung fehlt es bereits an einer "Sache". Der Vermögenswert, auf den es A und B abgesehen haben ist hier ein Auszahlungsanspruch gegen die Bank.

Guck dir mal den Artikel an. Der wird dir Weiterhelfen. Ich denke an den Sachverhalt ist dein Fall angelehnt. Achte aber gut auf kleine Veränderungen die gern mal durch die Profs vorgenommen werden Wink :

https://doi.org/10.1515/jura-2019-2182