Versuchter Betrug

Hallo:)

Ich habe eine kurze Frage zum Tatbestand des versuchten Betrugs.

Mir ist klar, dass sich der Tatentschluss des Täters beim versuchten Betrug auf alle obj. Tatbestandsmerkmale beziehen muss und dass der Täter auch unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt haben muss.

Was mir aber nicht ganz einleuchtet:
Wenn ein vollendeter Betrug bspw. an einem tauglichen Vermögensverfügungsgegenstand scheitert, dann müsste an sich ja eigentlich immer ein versuchter Betrug gegeben sein, weil der Täter den Betrug ja eigentlich beenden wollte?
Oder ist es dann so, dass auch der versuchte Betrug scheitern würde weil der Verfügungsgegenstand (sagen wir eine Bußgeldforderung) untauglich ist?

Danke schon mal für Antworten