Ich habe eine Verständnisfrage zum Versuch, wahrscheinlich eine ziemlich dumme Frage, komme aber einfach nicht weiter. 
Wenn T mit Tötungsvorsatz auf den vermeintlich schlafenden O (schlafend oder ohnmächtig - kann nicht mehr geklärt werden) einsticht, dann aber denkt dass er ja seine Lektion jetzt sicher gelernt hat und von ihm ablässt (denkt dass die Verletzungen nicht tödlich sind), dann sogar den Notarzt ruft aber O noch vor dessen Eintreffen stirbt, dann kann man doch keine Versuchsstrafbarkeit prüfen, O ist doch tot? Oder verstehe ich hier etwas nicht?  
Bin für jede Hilfe dankbar!!



Du könntest ja mal den erfolgsqualifizierten Versuch prüfen, ob der einschlägig sein könnte

Hallo felinabelle,

wie kommst du auf eine Prüfung des Versuchs? Ganz abstrakt betrachtet ist der Versuch ja ein subjektiver Unwert, aber ohne eintretenden Erfolgsunwert. Auf diesen Fall bezogen wäre ja der subjektive Unwert der Tötungsvorsatz beim Einstechen, der Erfolg liegt im Tod des O. Man könnte darüber nachdenken, ob solange der O noch nicht tot ist, das Rufen des Notarztes als §24 StGB (Rücktritt vom Versuch) gelten könne, da die Tat ja formell noch nicht vollendet ist (da O noch lebt), allerdings würde ich dies verneinen, da man nicht genau weiß wann genau diese Handlung erfolgte und der T letzten Endes entgegen des Wortlauts des §24 StGB die Vollendung nicht verhindert hat. (Allerdings weiß ich nicht wie es ausschaut, wenn er es versucht, vllt hat der BGH dazu etwas entschieden "Versuch des Rücktritts vom Versuch o.O") Nach deiner Schilderung hat er im Moment indem er einsticht noch Tötungsvorsatz, hier ist §§8, 16 I 1 StGB wichtig. Nach dem Koinzidenzprinzip und dem Umstand dass er eine schlafende Person tötet, würde ich ihn hier des vollendeten Mordes nach §211 StGB bestrafen. Er hat nunmal beim Begehen der Tat Vorsatz zu töten, die Tatsache dass er danach von einer nicht tödlichen Verletzung ausgeht (hier kann man §16 I 1 StGB ansprechen, schadet dem Vorsatz NICHT! "Kennen" iSd. §16 StGB ist zu übersetzen für "möglich halten" (Vgl. Hardtung/Putzke Examinatorium Strafrecht AT). Wer mit einem Messer auf eine Person einsticht, muss von der möglichen Todesgefahr ausgehen oder sie zumindest kennen iSd. §16 StGB.

Zusammenfassend: T hatte Vorsatz beim Einstechen, bis zum Erfolgseintritt haben wir es immer mit einem bloßen Versuch zu tun, es besteht zwar die Möglichkeit dass T von diesem zurücktreten wollte, die hat er aber nicht geschafft, da er die Voraussetzungen des §24 StGB nicht erfüllt, sein Einstechen kann nicht weggedacht werden, ohne den Taterfolg in seiner konkreten Form unberührt zu lassen, also auch Kausalität nach conditio sine qua non, somit hat er den O nach §211 StGB heimtückisch ermordet. Aber wie gesagt, die Problematik die ich erkenne, zu der ich aber nichts sagen kann, bleibt, ob der Versuch vom Versuchten Mord zurückzutreten relevant ist...
Hoffe ich konnte helfen und der Aufsatz war nicht ganz umsonst,

liebe Grüße, 
Marco