Hallo,
ich habe eine Frage zu einem Fall und hoffe, dass mir jemand weiter helfen kann.
Im Fall geht es darum:
Vermieter und Mieter haben einen Mietvertrag geschlossen, indem sich unter anderem eine Klausel befindet welche die Haltung eines Tieres untersagt. Als der Mieter sich doch einen Hund anschafft, will der Vermieter die Unterlassung der Hundehaltung und die Entfernung des Hundes.
Ich weiß, dass eine Klausel die Tierhaltung pauschal verbietet unwirksam ist. Abgesehen davon, welcher Paragraphen kann als Anpruchsgrundlage für das Anliegen des Vermieters genutzt werden?
§§ 862, 1004 BGB oder?
Wäre 541 auch eine Möglichkeit?
Jawohl, ist sogar noch viel besser, weil lex specialis. Außer könnte der Vermieter fristos kündigen, wenn dem nicht nachgekommen wird § 543 BGB (und die Klausel nicht unwirksam wäre).