Hallo,
wenn jemand eine Sache ausleiht und diese (klar kommuniziert) unberechtigter Weise an einen Dritten weitergibt und die Sache kaputt geht: Kann der Verleiher vom Entleiher dann Schadensersatz über § 678 BGB (Rechtsfolge der unberechtigte GOA) verlangen? Bzw. würdet ihr diesen Schadensersatz neben den "normalen" (nach § 604 I, 280 I BGB etc.) prüfen?
Vielen Dank schon jetzt für Antworten!
Lieber Gruß und eine tolle Woche!