Ich habe das einmal vorweg gelesen und eigentich reicht das auch schon. Es wird wohl niemals ein großer Streit im Strafanwendungsrecht liegen! Vielmehr könnte es dem Prüfer darum gehen, schlichtweg zu sehen, ob der Prüfling weiß, wann deutsches Strafrecht zur Anwendung gelingt.
Das ist einfach nur abhängig von den jeweiligen Prinzipien. Teritorialprinzip, Flaggenprinzip, Staatsschutzprinzip, Aktives- und Passives Personalitätsprinzip und dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege. (Weltrechtsprinzip wirst wohl nicht brauchen)
1
Benutzer hat gevoted
Ich habe das einmal vorweg gelesen und eigentich reicht das auch schon. Es wird wohl niemals ein großer Streit im Strafanwendungsrecht liegen! Vielmehr könnte es dem Prüfer darum gehen, schlichtweg zu sehen, ob der Prüfling weiß, wann deutsches Strafrecht zur Anwendung gelingt.
Das ist einfach nur abhängig von den jeweiligen Prinzipien. Teritorialprinzip, Flaggenprinzip, Staatsschutzprinzip, Aktives- und Passives Personalitätsprinzip und dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege. (Weltrechtsprinzip wirst wohl nicht brauchen)