Rechtswidrigkeit/ Schuld

Wenn A seinerseits gerechtfertigt in die Rechtsgüter das B eingreift, dann muss B diesen Eingriff dulden. Wie verhält es sich, wenn B nicht wusste, das A gerechtfertig handelt?



Dann handelt B tatbestandsmäßig und rechtswidrig. Zu prüfen ist dann, ob B auf Schuldebene einem relevanten Irrtum unterliegt.

Hier ist zu differenzieren: warum wusste B nicht, dass A gerechtfertigt handelt?

1. Hat er keine Kenntnisse von den tatsächlichen Umständen, welche die Handlung von A gerechtfertigt haben? Dann liegt die Konstellation eines Erlaubnistatbestandsirrtums vor. Nach h.M. (rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie) entfällt die Vorsatzschuld, sodass B entschuldigt handelt.

2. Hat B die Umstände richtig wahrgenommen, aber rechtlich falsch bewertet, sodass er verkannte, dass A den Umständen entsprechen gerechtfertigt gehandelt hat? Dann unterliegt B einem indirekten Verbotsirrtum gem. § 17 StGB. Er handelt schuldlos, wenn der Irrtum unvermeidbar war.