Rechtfertigung StGB

Hallo zusammen!

Vielleicht könnte mir jemand helfen, ob Notwehr (§ 32 StGB), Notwehrexzess oder Notstand (§ 34 StGB) in Frage käme ...

Ein Angreifer A möchte mit seinen Kollegen K die Person B angreifen. Die Person B möchte aber in Ruhe gelassen werden möchte.

Ein Dritter D stellt sich jedoch dazwischen, um eine Auseinandersetzung zwischen dem Angreifer, dem Kollegen K und der Person B zu verhindern.
B hat aufgrund des Stresses nicht erkannt, dass der auf ihn zukommende Dritte D nicht angreifen wollte. Er dachte, dass er von allen dreien angegriffen wird.

Der Angreifer geht auf die Person B aggressiv zu, auch wenn B mehrmals betonte, in Ruhe gelassen zu werden und sein Taschenmesser sichtbar rausstreckte. Die Person B nahm dabei billigend in Kauf, beim Faustschlag auch dem Angreifer A mit dem Messer zu verletzten, an akute Lebensgefahr dachte er nicht. Bei der Rückholbewegung verletzte B auch den Dritten D lebensgefährlich der ihn retten wollte. B hat dabei bewusst um sich herumgeschlagen.

Somit hat die Person B bei der Abwehr den Angreifer A und den Dritten D lebensgefährlich verletzt, wobei sie durch eine Notoperation gerettet werden konnten.



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Mein Ansatz wäre:

- bei B gegen A §§ 223 I, 224 I StGB
(subjektiver Tatbestand: bedingter Vorsatz)
(liegt Notwehr und rechtfertigender Notstand vor?)

- bei B => D § 223 I, 224 I StGB
(subjektiver Tatbestand: Dolus directur 1. Grades)
(entschuldigter Notstand oder doch Erlaubnistatbestandsirrtum?)

Über jegliche Hilfe bin ich sehr dankbar!

Hi, ich finde deinen Ansatz gut. Damit ist meiner bestätigt (Ich schreibe diese Hausarbeit auch:)
Bei B gegen D habe ich einen Erlaubnistatbestandsirrtum.