RÜCKGÄNGIGMACHUNG DER ABSCHIEBUNG

Hallo liebe Leute,
Die Aufgabenstellung meiner Verwaltungsrecht hausarbeit lautet:
 
Erstellen sie ein Gutachten zu der Frage, ob A einen Anspruch auf die Rückgängigmachung der Abschiebung geltend machen kann.
Meine frage: ich frage mich welche klageart hier statthaft sein soll.. Die Abschiebung ist bereits vollzogen.. Es handelt sich hierbei nicht um ein VA sondern um einen Realakt.. Da käme eigentlich nur eine allgemeine Leistungsklage in Betracht oder?
Wäre dankbar für jede hilfe
MFG
HANNA


Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen OVG i.V.m. der Rechtsprechung des BVerwG (z.B. Beschluss vom 13.09.2005 - 1 VR 5.05 - kann im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs sowohl im Beschwerdeverfahren gegen z.B. den negativen Beschluss im Eilverfahren, aber auch im Wege eines während laufenden Hauptsacheverfahrens gegen den die Abschiebung bewirkenden Bescheid ein Vollzugsbeseitigungsanspruch beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden mit dem Ziel, eine bereits durchgeführte Abschiebung rückgängig zu machen.

Dies ist nicht möglich, wenn im erstinstanzlichen Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz begehrt wurde, es ist nur möglich, wenn nach § 80 V VwGO Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.

Möglich ist dies auch nur, wenn die mit der Abschiebung vollstreckte Ordnungsverfügung, mit der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet wurde, offensichtlich rechtswidrig war oder eine offene Interessenabwägung zu Gunsten des Ausländers ausgeht.

Dies könnte jetzt zumindest in den Fällen gegeben sein, in denen trotz offenkundigen Vorliegens der Voraussetzungen des Erlasses der IMK i.V.m. § 23 AufenthG und trotz laufenden Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften gegen Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder des Duldungstitels zwischenzeitlich abgeschoben wurde und das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist.

Im Einzelnen sind die Voraussetzungen durch diese Entscheidung sehr komplex gestaltet, es besteht jedoch zumindest nach dieser Entscheidung die Möglichkeit einer Rückholung.

Solche Verfahren sind allerdings sehr aufwendig und kostenträchtig, da die Streitwerte hoch angesetzt werden.

Allerdings müssen die Verfahren noch anhängig sein, d.h. zumindest die Hauptsacheverfahren noch laufen.

https://buerger-lenke.de/

 

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!!
Nun frage ich mich was bei der Aufgabenstellung gefragt wird : Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage ob A einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung geltend machen kann.
Ich habe nämlich nur einen Folgenbeseitigungsanspruch des A geprüft, mit diesem kann ihm die Rückgängigmachung gewehrt werden. 
Allerdings frage ich mich ob hier nach einer Prüfung des FBA innerhalb etwa einer LEISTUNGSKLAGE) gefragt ist... Die Frage ist insofern verwirrend, dass ein Anspruch erst mit einer Klage geltend gemacht werden kann.. Aber hier wird andererseits nicht nach den Erfolgsaussichten einer Klage gefragt.. Und auch nirgends im SV erwähnt dass A klagen will.. Ich wäre jedenfalls für jede Antwort dankbar
Liebe Grüße 
Hanna